Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Assoziierungsabkommen EWG?Türkei. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Aufhebung der Wohnortklauseln. Zusatzleistungen, die aufgrund des nationalen Rechts gewährt werden. Wohnsitzvoraussetzung. Anwendung auf ehemalige türkische Arbeitnehmer. Türkische Staatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben

 

Beteiligte

Demirci u.a

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

M. S. Demirci

D. Cetin

A. I. Önder

R. Keskin

M. Tüle

A. Taskin

 

Tenor

Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige sind auch unter Berücksichtigung von Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls dahin auszulegen, dass sich die Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört haben, nicht mit der Begründung, ihre türkische Staatsangehörigkeit behalten zu haben, auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/80 berufen können, um sich einem Wohnsitzerfordernis zu entziehen, das die Rechtsvorschriften dieses Staates für die Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, vorsehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2013, in dem Verfahren

Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv)

gegen

M. S. Demirci,

D. Cetin,

A. I. Önder,

R. Keskin,

M. Tüle,

A. Taskin

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter S. Rodin, A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Uwv), vertreten durch I. Eijkhout als Bevollmächtigte,
  • von Herrn Demirci, vertreten durch F. Kiliç, advocaat,
  • von Herrn Cetin und Herrn Önder, vertreten durch N. Türkkol, advocaat,
  • von Herrn Keskin, vertreten durch D. Schaap, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer, M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1, im Folgenden: Zusatzprotokoll) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. Der Assoziationsrat wurde durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (im Folgenden: Assoziierungsabkommen).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Verwaltungsrat der Durchführungseinrichtung für Arbeitnehmerversicherungen, im Folgenden: Uwv) und ehemaligen türkischen Wanderarbeitnehmern, die alle die niederländische Staatsangehörigkeit erworben haben, wegen der Entscheidung des Uwv, ihnen wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes von den Niederlanden in die Türkei ei...

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