Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb. Absprachen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen -Art. 81 EG. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83. Art. 10 bis 13. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999. Art. 4 Buchst. a. Alleinbezugsverträge über Mineralölerzeugnisse zwischen einem Tankstellenbetreiber und einem Mineralölunternehmen. Freistellung

 

Beteiligte

CEPSA

CEPSA Estaciones de Servicio SA

LV Tobar e Hijos SL

 

Tenor

1. Ein Alleinbezugsvertrag über Kraftstoffe und Brennstoffe sowie Schmierstoffe und verwandte Erzeugnisse kann von Art. 81 Abs. 1 EG erfasst werden, wenn der Tankstellenbetreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse an Dritte trägt und der Vertrag Klauseln wie diejenige über die Festsetzung des Endverkaufspreises enthält, die den Wettbewerb beeinträchtigen können. Trägt der Tankstellenbetreiber solche Risiken nicht oder nur in geringem Umfang, so können von der genannten Bestimmung nur diejenigen Verpflichtungen erfasst werden, die dem Betreiber im Rahmen seiner Absatzmittlungsdienstleistungen gegenüber dem Geschäftsherrn auferlegt sind, wie die Verpflichtungen aus Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, außerdem zu prüfen, ob der am 7. Februar 1996 zwischen der CEPSA Estaciones de Servicio SA und der LV Tobar e Hijos SL geschlossene Vertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 EG bewirkt.

2. Eine Alleinbezugsvereinbarung wie die in Nr. 1 des Tenors genannte kann unter eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung fallen, wenn sie die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beachtet und wenn der Lieferant dem Tankstellenbetreiber im Gegenzug für die Ausschließlichkeit bedeutende wirtschaftliche Vorteile gewährt, die zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen, die Errichtung oder Modernisierung der Tankstelle erleichtern und die Vertriebskosten senken. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3. Die Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 1984/83 in der Fassung der Verordnung Nr. 1582/97 sind dahin auszulegen, dass sie die Geltung der Gruppenfreistellung für eine Alleinbezugsvereinbarung, die die Festsetzung des Endverkaufspreises durch den Lieferanten vorsieht, ausschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach dem nationalen Recht die Vertragsklausel über diesen Verkaufspreis durch eine einseitige Gestattung von Seiten des Lieferanten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, geändert werden kann und ob ein kraft Gesetzes nichtiger Vertrag nach einer Änderung dieser Vertragsklausel, die zu deren Vereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG führt, wirksam werden kann.

4. Die in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehene Nichtigkeit kraft Gesetzes berührt einen Vertrag nur dann insgesamt, wenn die mit Art. 81 Abs. 1 EG unvereinbaren Klauseln nicht vom Vertrag an sich zu lösen sind. Im gegenteiligen Fall beurteilen sich die Auswirkungen der Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile des Vertrags nicht nach Gemeinschaftsrecht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Audiencia Provincial de Madrid (Spanien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2006, in dem Verfahren

CEPSA Estaciones de Servicio SA

gegen

LV Tobar e Hijos SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), J. Klučka und A. Ó Caoimh sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der CEPSA Estaciones de Servicio SA, vertreten durch A. Martínez Sánchez, J. Folguera Crespo und F. Lorente Hurtado, abogados,
  • der LV Tobar e Hijos SL, vertreten durch A. Hernández Pardo, M. Gaitán Luján und S. Beltrán Ruiz, abogados,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Mojzesowicz, E. Gippini Fournier und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 81 EG und der Art. 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 (ABl. L 214, S. 27) geä...

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