Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Endgültiger Antidumpingzoll. Folien aus Aluminium mit Ursprung in China. Geringfügig veränderte Folien aus Aluminium. Zulässigkeit. Fehlen einer von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhobenen Nichtigkeitsklage. Klagebefugnis für eine Nichtigkeitsklage

 

Normenkette

EUV 271/2017 Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Von Aschenbach & Voss

Von Aschenbach & Voss GmbH

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 21.08.2019; Aktenzeichen 4 K 652/18 Z,EU; ABl. EU 2019, Nr. C 413/28)

 

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen, das das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2019 eingereicht hat, ist unzulässig.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2019, in dem Verfahren

Von Aschenbach & Voss GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter), des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Von Aschenbach & Voss GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Lieber,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch M. França, N. Kuplewatzky und K. Blanck, dann durch K. Blanck als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. 2017, L 40, S. 51) (im Folgenden: streitige Verordnung).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Von Aschenbach & Voss GmbH (im Folgenden: VA&V) und dem Hauptzollamt Duisburg (Deutschland) über die Zahlung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr bestimmter Aluminiumfolien aus China.

Rechtlicher Rahmen

Grundverordnung

Rz. 3

Die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verordnung galten, sind in der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.

Rz. 4

Art. 1 „Grundsätze”) Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware’ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.”

Rz. 5

In Art. 13 („Umgehung”) der Grundverordnung heißt es:

„(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 3 gelten unter anderem:

a) gering...

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