Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Marken. Markenformen. Unterscheidungskraft. Anmeldung eines Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und auf die für die Erbringung einer Dienstleistung bestimmten Gegenstände aufgebracht werden soll, zur Eintragung als Marke für diese Dienstleistung. Beurteilung der Unterscheidungskraft dieses Zeichens. Kriterien

 

Normenkette

Richtlinie 2008/95/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Aktiebolaget Östgötatrafiken

Aktiebolaget Östgötatrafiken

Patent- och registreringsverket

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines als Marke für eine Dienstleistung angemeldeten Zeichens, das aus farbigen Motiven zusammengesetzt ist und das ausschließlich und systematisch auf bestimmte Weise auf einen großen Teil der für die Erbringung dieser Dienstleistung verwendeten Gegenstände aufgebracht werden soll, die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise vom Aufbringen dieses Zeichens auf diesen Gegenständen zu berücksichtigen ist; ob dieses Zeichen erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, muss nicht geprüft werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Berufungsgericht, Patent- und Marktgericht, Stockholm, Schweden) mit Entscheidung vom 14. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juni 2019, in dem Verfahren

Aktiebolaget Östgötatrafiken

gegen

Patent- och registreringsverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und I. Jarukaitis,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Aktiebolaget Östgötatrafiken, vertreten durch R. Berzelius und F. Weyde als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, K. Simonsson und G. Tolstoy als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Aktiebolaget Östgötatrafiken und dem Patent- och registreringsverk (Amt für geistiges Eigentum, Schweden, im Folgenden: PRV) wegen der Zurückweisung einer Markenanmeldung.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2008/95

Rz. 3

Art. 2 („Markenformen”) der Richtlinie 2008/95 bestimmte:

„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere … Abbildungen, … und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

Rz. 4

In Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe”) der Richtlinie hieß es:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.

…”

Rz. 5

Die Richtlinie 2008/95 wurde mit Wirkung vom 15. Januar 2019 durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) aufgehoben.

Richtlinie 2015/2436

Rz. 6

In Art. 3 („Markenformen”) der Richtlinie 2015/2436 heißt es:

„Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere … Abbildungen, … Farben, die Form oder Verpackung der Ware …, soweit solche Zeichen geeignet sind,

a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden …

…”

Rz. 7

Art. 4 („Absolute Eintragungshindernisse oder Nichtigkeitsgründe”) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Nichtigerklärung:

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

(4) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung U...

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