Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Diskriminierungsverbot. Pro-rata-temporis-Grundsatz. Berücksichtigung des von einem vollzeitbeschäftigten Mitglied der Berufsfeuerwehr als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr erreichten Dienstalters bei der Berechnung seiner Vergütung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz

 

Normenkette

Richtlinie 97/81/EG § 4

 

Beteiligte

Zone de secours Hainaut – Centre

Ville de Mons

Zone de secours Hainaut-Centre

RM

 

Tenor

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit durchgeführt wird, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der Dienstbezüge vollzeitbeschäftigter Mitglieder der Berufsfeuerwehr für das vergütungsbezogene Dienstalter die zuvor als Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr in Teilzeit geleisteten Dienste nach dem „Pro-rata-temporis”-Grundsatz, d. h. entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, angerechnet werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Mons (Arbeitsgericht Mons, Belgien) mit Entscheidung vom 15. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2021, in dem Verfahren

Ville de Mons,

Zone de secours Hainaut-Centre

gegen

RM

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer sowie des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Ville de Mons, vertreten durch N. Fortemps und O. Vanleemputten, Avocats,
  • von RM, vertreten durch P. Joassart, Avocat,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und D. Recchia als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen RM, einem Berufsfeuerwehrmann, auf der einen Seite und der Ville de Mons (Stadt Mons, Belgien) und der Zone de secours Hainaut-Centre (Rettungsdienstgebiet Hainaut-Zentrum, Belgien) auf der anderen Seite, der die Berücksichtigung der von RM als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr geleisteten Dienstjahre bei der Berechnung seiner Vergütung betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung soll diese „die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern”.

Rz. 4

Paragraf 2 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

  1. „Die vorliegende Vereinbarung gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  2. Nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den Tarifverträgen oder Gepflogenheiten können die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner auf der entsprechenden Ebene in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen aus sachlichen Gründen Teilzeitbeschäftigte, die nur gelegentlich arbeiten, ganz oder teilweise ausschließen. Dieser Ausschluss sollte regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob die sachlichen Gründe, auf denen er beruht, weiter vorliegen.”

Rz. 5

Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung bestimmt:

„Im Sinne dieser Vereinbarung ist

  1. ‚Teilzeitbeschäftigter’ ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt;
  2. ‚vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter’ ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind.

Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vorhanden, so erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrages oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten.”

Rz. 6

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung sieht vor:

  1. „Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren ...

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