Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Pflicht zur vorherigen Anmeldung von Zusammenschlüssen. Stillhaltepflicht. Befreiung. Begriff ‚einziger Zusammenschluss’. Beschluss zur Verhängung von Geldbußen wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung und Genehmigung. Grundsatz ne bis in idem. Anrechnungsprinzip. Zusammentreffen von Zuwiderhandlungen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1-2, Art. 14 Abs. 2

 

Beteiligte

Marine Harvest / Kommission

Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Mowi ASA trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Januar 2018,

Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA, mit Sitz in Bergen (Norwegen), Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch M. Farley und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Pičarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Mowi ASA, vormals Marine Harvest ASA, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:753), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5089 final der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Sache COMP/M.7184 – Marine Harvest/Morpol [Verfahren nach Art. 14 Abs. 2]) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

In den Erwägungsgründen 5, 6, 8, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung”) (ABl. 2004, L 24, S. 1) heißt es:

„(5) [Es] ist zu gewährleisten, dass der Umstrukturierungsprozess nicht eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs verursacht. Das Gemeinschaftsrecht muss deshalb Vorschriften für solche Zusammenschlüsse enthalten, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen.

(6) Daher ist ein besonderes Rechtsinstrument erforderlich, das eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der [Europäischen Union] ermöglicht und das zugleich das einzige auf derartige Zusammenschlüsse anwendbare Instrument ist. …

(8) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten für bedeutsame Strukturveränderungen gelten, deren Auswirkungen auf den Markt die Grenzen eines Mitgliedstaats überschreiten. Solche Zusammenschlüsse sollten grundsätzlich nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausschließlich auf [Unions]ebene geprüft werden.

(20) Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, dass er Vorgänge erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Kontrolle an den beteiligten Unternehmen und damit an der Marktstruktur führen. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten daher auch alle Gemeinschaftsunternehmen einbezogen werden, die auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllen. Ferner sollten Erwerbsvorgänge, die eng miteinander verknüpft sind, weil sie durch eine Bedingung miteinander verbunden sind oder in Form einer Reihe von innerhalb eines gebührend kurzen Zeitraums getätigten Rechtsgeschäften mit Wertpapieren stattfinden, als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden.

(34) Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug anzumelden. … Der Vollzug eines Zusammenschlusses sollte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission ausgesetzt werden. Auf Antrag der beteiligten Unternehmen sollte es jedoch gegebenenfalls möglich sein, hiervon abzuweichen. …”

Rz. 3

Art. 1 („Anwendungsbereich”) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 und des Artikels 22 gilt...

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