Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. Europäische Genossenschaft (SCE). Wahl der Rechtsgrundlage. Artikel 95 EG. Artikel 308 EG

 

Beteiligte

Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 14. Oktober 2003,

Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch J. L. Rufas Quintana und E. Waldherr, dann durch E. Waldherr und R. Passos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch C. Schmidt, dann durch J.-F. Pasquier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué und M. C. Giorgi Fort als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von Lord P. Goldsmith und N. Paines, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und J. Makarczyk sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, J. Klučka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Juli 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Europäische Parlament beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage von Artikel 308 EG erlassen. Sie schafft ein einheitliches Statut für die Europäische Genossenschaft (SCE), um insbesondere die Hemmnisse für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gesellschaften unter Berücksichtigung der Besonderheit von Genossenschaften zu beseitigen.

3 So heißt es in der zweiten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung:

„Die Vollendung des Binnenmarktes und die damit verbundene Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der gesamten Gemeinschaft macht nicht nur die Beseitigung von Handelsschranken erforderlich, sondern bedeutet auch, dass die Produktionsstrukturen an die Gemeinschaftsdimension angepasst werden müssen. Dazu ist es wesentlich, dass Gesellschaften jedweder Form, deren Geschäftstätigkeit über die Befriedigung des rein lokalen Bedarfs hinausgeht, in der Lage sein sollten, die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs zwecks Ausdehnung auf die Gemeinschaftsebene zu planen und durchzuführen.”

4 Die Begründungserwägungen 11 bis 14 lauten:

„(11) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Genossenschaften stößt in der Gemeinschaft gegenwärtig auf rechtliche und administrative Schwierigkeiten; diese sollten in einem Markt ohne Grenzen beseitigt werden.

(12) Mit der Einführung einer europäischen Rechtsform für Genossenschaften, die sich auf gemeinsame Grundsätze stützt, aber ihren Besonderheiten Rechnung trägt, sollen die Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Tätigwerden im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder in einem Teil derselben geschaffen werden.

(13) Hauptziel dieser Verordnung ist es, natürlichen Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder nach dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten gegründeten juristischen Personen die Gründung einer SCE zu ermöglichen. Sie ermöglicht ferner die Gründung einer SCE durch Verschmelzung zweier bereits bestehender Genossenschaften oder durch Umwandlung einer bestehenden nationalen Genossenschaft in die neue Rechtsform ohne vorherige Auflösung; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Genossenschaft ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat und eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat.

(14) Angesichts des besonderen Gemeinschaftscharakters einer SCE gilt die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung über den ‚tatsächlichen Sitz von SCE’ unbeschadet der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und greift Entscheidungen, die für andere Gemeinschaftstexte im Bereich des Gesellschaftsrechts zu treffen sind, nicht vor.”

5 Die angefochtene Verordnung stellt u. a. die Vorschriften für die Gründung einer SCE (Artikel 2), ihr Mindestkapital (Artikel 3) und ihre Satzung (Artikel 5) auf. Nach Artikel 1 Absatz 5 der angefochtenen Verordnung besitzt die SCE Rechts...

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