Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde, die durch Abgaben gedeckt werden können. Jährlicher Überblick über die Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Richtlinie 2002/20/EG Art. 12

 

Beteiligte

BT Italia u.a

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

BT Italia SpA

Basictel SpA

BT Enia Telecomunicazioni SpA

Telecom Italia SpA

Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA

Vodafone Italia SpA

 

Tenor

1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste „Genehmigungsrichtlinie”) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein.

2. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2019, in dem Verfahren

Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

gegen

BT Italia SpA,

Basictel SpA,

BT Enia Telecomunicazioni SpA,

Telecom Italia SpA,

Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA,

Vodafone Italia SpA,

Beteiligte:

Telecom Italia SpA,

Fastweb SpA,

Wind Tre SpA,

Sky Italia SpA,

Vodafone Omnitel BV,

Vodafone Italia SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der BT Italia SpA, Basictel SpA und BT Enia Telecomunicazioni SpA, vertreten durch R. Caiazzo, S. Fienga und F. Costantini, avvocati,
  • der Telecom Italia SpA, vertreten durch F. Cardarelli, F. Lattanzi und F. S. Cantella, avvocati,
  • der Postepay SpA und Fastweb SpA, vertreten durch F. Pacciani und V. Mosca, avvocati,
  • der Vodafone Italia SpA, vertreten durch V. Cerulli Irelli und M. Libertini, avvocati,
  • der Wind Tre SpA, vertreten durch B. Caravita di Toritto, R. Santi und S. Fiorucci, avvocati,
  • der Sky Italia SpA, vertreten durch O. Grandinetti, D. Majori und A. A. Di Todaro, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von R. Guizzi, S. Fiorentino und P. G. Marrone, avvocati dello Stato,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vernet, S. Depré und M. Lambert de Rouvroit, avocats,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis und R. Dzikovic als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37, Berichtigung ABl. 2013, L 241, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Aufsichtsbehörde ...

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