Sondernutzungsrechte sind entweder bereits in der Gemeinschaftsordnung begründet oder beruhen auf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können Vereinbarungen jederzeit wiederum durch Vereinbarung ändern. Da eine Vereinbarungsänderung der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, kommt eine solche also nicht zustande, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, dessen Sondernutzungsfläche benötigt wird, nicht zustimmt.

Allerdings kann für die übrigen Wohnungseigentümer ein aus § 10 Abs. 2 WEG resultierender Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung bestehen. Wenn schon ein Wohnungseigentümer gezwungen werden könnte, seinen in seinem Sondereigentum stehenden Kellerraum der Gemeinschaft zur Nutzung zu überlassen, gilt dies erst recht im Fall eines Sondernutzungsrechts. Gemäß § 10 Abs. 2 WEG kann jedenfalls jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Der Wohnungseigentümer kann also unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung haben, die eine bestehende Vereinbarung oder aber auch eine gesetzliche Regelung abändert. Die entsprechende Anpassung kann insoweit auch durch Aufhebung einer vereinbarten Regelung erfolgen. Bezüglich der maßgeblichen Beurteilung gilt nichts anderes wie im Fall des Raumes, der im Sondereigentum steht.

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