Beschließen die Wohnungseigentümer im Fall einer ausschließlich dezentral versorgten Wohnanlage, dass die Wärmeversorgung künftig zentral erfolgen soll, sind die Kosten hierfür unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen oder dem abweichend hiervon vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Die Wohnungseigentümer haben aber auch die Kompetenz, auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine hiervon abweichende Kostenverteilung zu beschließen.

Umstieg aller auf zentrale Versorgung

Beschlusskompetenz für Gegenstände des Sondereigentums

Für Bestandteile der vorhandenen Heizungsanlage, die im Sondereigentum stehen, ggf. Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Sondereigentumseinheit, verleiht § 71n Abs. 7 Satz 2 GEG die erforderliche Beschlusskompetenz über ein einheitliches Vorgehen bezüglich Sonder- und Gemeinschaftseigentum. So kann es insbesondere bei Einbau von Wärmepumpen erforderlich werden, die bestehenden Heizkörper auszutauschen. Eine derartige Beschlusskompetenz ist zwar wohnungseigentumsrechtlich systemwidrig, da keine Beschlusskompetenz bezüglich Gegenständen des Sondereigentums besteht. Anderes gilt aber dann, wenn die Beschlusskompetenz gesetzlich begründet wird, was mit dem GEG der Fall und auch erforderlich ist, um die Ziele des Gesetzes möglichst lückenlos umzusetzen.

 

Anwendungsbereich auf Etagenheizungen beschränkt

Dringend zu beachten ist, dass sich die Beschlusskompetenz des § 71n Abs. 7 Satz 2 GEG ausschließlich auf den Sonderfall der Etagenheizungen bezieht und nicht über diesen Bereich hinaus erweitert werden kann.

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