Nach § 28 Abs. 4 WEG muss der Vermögensbericht den Stand der in den jeweiligen Eigentümergemeinschaften gebildeten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Im Einzelnen ist also jeweils der Ist-Stand

  • der Erhaltungsrücklage nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG,
  • etwaiger weiterer gebildeter Rücklagen und das
  • tatsächlich vorhandene Vermögen

anzugeben.

Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder. Im Einzelnen gehören zum Gemeinschaftsvermögen

  • eingenommene Gelder,
  • Bankguthaben,
  • Rücklagen,
  • Ansprüche auf Miet- und Pachtzahlungen,
  • Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern,
  • Sonderumlagen,
  • Ansprüche auf Schadensersatz,
  • von der Gemeinschaft angeschaffte Immobilien,
  • die Verwaltungsunterlagen,
  • bevorratetes Heizöl,
  • gemeinschaftliche Werkzeuge, Gartengeräte.

Zum Gemeinschaftsvermögen gehört daneben aber auch eine zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragene Zwangshypothek zur Sicherung einer Forderung. Ebenso gehören als negative Komponenten insbesondere die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören sämtliche Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von außenstehenden Dritten, wie etwa der Werklohn des Handwerkers, Ansprüche von Versorgungsunternehmen oder aber auch das Verwalterhonorar. Schließlich gehören zu den gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten auch Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft. Hierbei kann es sich um folgende Ansprüche handeln:

  • Ansprüche aus einer Notgeschäftsführung,
  • Schadensersatzansprüche wegen Schäden im Sondereigentum wegen unterlassener Beschlussfassung über erforderliche Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum und
  • Rückzahlungsansprüche nach Beschlussfassung über die auf Grundlage der Jahresabrechnung beschlossenen Beitragsanpassungen, soweit eine positive Abrechnungsspitze besteht.

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