Entsprechendes gilt bezüglich jahresübergreifender Versicherungsfälle. Ereignet sich im Jahr 2022 ein Leitungswasserschaden, der erst im Folgejahr von der Versicherung reguliert wird, müssen die im Jahr 2022 entstandenen und verausgabten Erhaltungskosten in die Jahresabrechnung 2022 aufgenommen werden. Erfolgt dann im Jahr 2023 die Erstattung seitens der Versicherung, wird die Versicherungsleistung als Einnahme in die Jahresabrechnung 2023 aufgenommen. Auch wenn bereits 2022 feststeht, dass die Versicherung eintreten wird, darf die entsprechende Forderung nicht als fiktive Einnahme dargestellt werden. Stets dürfen nur die tatsächlich erfolgten Einnahmen in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden, niemals Forderungen; diese sind Bestandteil des Vermögensberichts.

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