Mögliche Klagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können insbesondere

  • Hausgeldklagen,
  • Klagen auf Eigentumsentziehung,
  • Schadensersatzklagen,
  • Klagen auf Beseitigung von baulichen Veränderungen oder
  • Unterlassungsklagen im Fall zweckbestimmungswidriger Nutzung des Sondereigentums

sein.

Hier gilt, dass die Verfahrenskosten der Gemeinschaft stets unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen sind und wichtig: auch unter Einbeziehung des beklagten Wohnungseigentümers – auch wenn dieser obsiegt hat. Die Wohnungseigentümer können aber auf Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG einen Beschluss fassen, wonach erfolgreiche Kläger von einer anteiligen Kostenlast befreit werden.

Im Fall von Klagen gegen Dritte oder Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft gilt im Grundsatz nichts anderes. Obsiegt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind die aus Hausgeldern finanzierten Verfahrenskosten den Wohnungseigentümern im Rahmen ihrer jeweiligen Einzelabrechnung gutzuschreiben – freilich erst dann, wenn die Zahlung durch den Klagegegner erfolgt ist. Im Fall des Unterliegens der Gemeinschaft wären die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in den Einzelabrechnungen nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel umzulegen.

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