Die Abrechnung hat der Verwalter stets gegenüber demjenigen vorzunehmen, der am Tag der Beschlussfassung über die Anpassung der Vorschüsse bzw. Nachschüsse als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Für jedes Sondereigentum wird somit eine einheitliche Abrechnung für das Wirtschaftsjahr erstellt, unabhängig davon, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Jahresabrechnung ist nämlich objekt- und nicht personenbezogen.[1]

Im Fall rückständiger Vorauszahlungen des Voreigentümers ist die Haftung des Erwerbers auf die sog. "Abrechnungsspitze" beschränkt, soweit nicht eine Erwerberhaftung vereinbart ist. Die Beschränkung der Haftung auf die Abrechnungsspitze gilt dabei ausdrücklich für alle Arten des Erwerbs. Für die Abrechnungsspitze haftet also nicht der vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung ausgeschiedene Voreigentümer.[2] Allerdings haftet er weiter für die Hausgeldrückstände bezüglich des Beschlusses der Festsetzung der Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans. Der Sondernachfolger des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers kommt dann nicht in den Genuss einer Auszahlung eines etwaigen Guthabens auf Grundlage der gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossenen positiven Abrechnungsspitze, wenn Beitragsrückstände auf den Wirtschaftsplan bestehen, die das Guthaben übersteigen.

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