Haben die Wohnungseigentümer im Hinblick auf eine Maßnahme der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer beschlossen, ist dies bei Erstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Die Kostenanteile der nicht befreiten Wohnungseigentümer erhöhen sich dann entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Erhaltungsmaßnahmen an einzelnen Balkonen

Eine Wohnanlage besteht aus 10 Einheiten. 5 von ihnen verfügen über einen Balkon. Die Balkone sind erhaltungsbedürftig. Die Wohnungseigentümer haben im Herbst eine entsprechende Instandsetzung für das kommende Frühjahr zu einem Kostenaufwand von 15.000 EUR beschlossen. Die Finanzierung soll aus den laufenden Hausgeldern erfolgen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass kostentragungsverpflichtet nur die Balkoneigentümer sein sollen.

Hier ist also bei der Erstellung der Einzelwirtschaftspläne zu beachten, dass die Eigentümer, die keinen Balkon haben, nicht mit Kosten belastet werden. Gleichzeitig erhöhen sich die von den Balkoneigentümern zu tragenden Kosten entsprechend, was in ihren Einzelwirtschaftsplänen zu berücksichtigen ist. Bei einer Kostenverteilung nach Objekten müssen diese also mit jeweils 3.000 EUR belastet werden.

 

Einzelwirtschaftsplan für jede Sondereigentumseinheit erstellen

Einzelwirtschaftspläne sind in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung stets für jede Sondereigentumseinheit zu erstellen.[1] Sind wie häufig, Wohnungseigentumseinheiten vorhanden und daneben noch Teileigentumseinheiten in Form von Garagen oder Tiefgaragenstellplätzen, sind sowohl für die Wohnungen als auch für die Garagen bzw. Stellplätze gesonderte Wirtschaftspläne zu erstellen, auch wenn die Garagen bzw. Stellplätze ebenfalls im Eigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen. Einzelwirtschaftspläne können auch nicht nach Köpfen zusammengefasst werden.[2]

[1] AG München, Urteil v. 13.2.2015, 481 C 16239/14, ZMR 2015 S. 633.

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