Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Mit Schreiben vom 20.7.2017 forderte die Vermieterin die Mieter auf, zum 1.10.2017 einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 8,10 EUR/m2 zuzustimmen. Zur Begründung bezog sie sich auf den Berliner Mietspiegel 2017. Die Mieter stimmten einer Mieterhöhung nicht zu.

Nachdem das AG die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen hatte, hat das LG der Klage stattgegeben. Grundlage der Entscheidung war ein Sachverständigengutachten, das eine ortsübliche Vergleichsmiete von 8,28 EUR/m2 auswies. Hierfür hatte der Sachverständige 14 Vergleichswohnungen betrachtet, in denen die Miete zwischen dem 1.10.2013 und dem 1.10.2017 neu vereinbart worden ist. Bei 2 der Wohnungen ist die Miete im Jahr 2017 neu vereinbart worden; hierbei ist unklar geblieben, ob dies vor oder nach Juli 2017 geschehen ist. Ohne Berücksichtigung dieser beiden Wohnungen ergäbe sich aus dem Gutachten eine ortsübliche Vergleichsmiete von 8,06 EUR/m2, die damit unter den verlangten 8,10 EUR/m2 läge.

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