Der Denkmalschutz in Deutschland ist Sache der Bundesländer. Jedes Bundesland verfügt über ein eigenständiges Denkmalschutzrecht und eine eigenständige Denkmalschutzbehörde. Diese entscheiden, welche Immobilien in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Denkmalschutz gestellt werden und haben die Aufgabe, solche Baudenkmäler zu erhalten.

 

Begriff Baudenkmal

Eine bauliche Anlage ist dann ein Baudenkmal, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder ihrer sonstigen in den Landesdenkmalschutzgesetzen festgelegten Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die Eigenschaft eines Bauwerks als Denkmal setzt seine Denkmalfähigkeit und seine Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist ein Bauwerk dann, wenn einer der in den Landesdenkmalschutzgesetzen genannten Schutzgründe für seine Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist es, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung des Baudenkmals rechtfertigt.[1]

Wird ein Gebäude als Baudenkmal unter Schutz gestellt (durch Eintragung in die Denkmalliste bzw. das Denkmalbuch), treffen den Eigentümer Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten. Diese Pflichten werden in den Denkmalschutzgesetzen unterschiedlich formuliert:[2]

  • In Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt sind Baudenkmäler zu erhalten, in Stand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen.
  • In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen sind Baudenkmäler denkmalgerecht zu erhalten und pfleglich zu bewahren, in Brandenburg und Sachsen zusätzlich auch vor Gefährdung zu schützen und in Mecklenburg-Vorpommern auch denkmalgerecht in Stand zu setzen.
  • Hamburg verlangt die Erhaltung von Baudenkmälern in einem denkmalgerechten Zustand.
  • In Schleswig-Holstein ist für die Erhaltung eines eingetragenen Baudenkmals zu sorgen.

Im Ergebnis ist allen gemeinsam, dass die Bausubstanz in ihrem historischen Erscheinungsbild erhalten und vor dem Verfall geschützt werden soll. Egal, ob der Außenputz erneuert, ein Fassadenanstrich oder ein Fensteraustausch erfolgen soll: Jede Maßnahme muss geeignet sein, den denkmalfachlichen Anforderungen zu entsprechen und auf Antrag von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

 

Unbedingt Genehmigung einholen

Jede (auch vermeintlich geringfügige) Veränderung des baulichen Zustands ist genehmigungspflichtig. Unterlässt oder vergisst die Verwaltung den Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme, kann ein Bußgeld erlassen werden. Wird die Maßnahme ohne Genehmigung durchgeführt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

  • Bei Renovierungen oder Sanierungen kann die zuständige Denkmalschutzbehörde Vorgaben zu angewandten Techniken, verwendeten Materialien oder Farbgebungen erteilen.
  • Selbst kleinere Maßnahmen wie z. B. Anbringen einer Außenbeleuchtung, Einfriedung etc. können untersagt werden.
  • Modernisierungen sind in vielen Fällen ausgeschlossen (z. B. zusätzliche Dämmung von Außenwänden in Fachwerkbauweise); zum Denkmalschutz und Maßnahmen nach dem GEG siehe Energierecht (ZertVerwV), Kap. 1.7.3.

Förderungen und Steuervorteile

Sanierungs- oder Renovierungskosten sind bei Baudenkmälern steuerlich absetzbar ("Denkmal-AfA"). So können etwa bei vermieteten Objekten die Kosten für Sanierung oder Renovierung innerhalb eines Zeitraums von 12 Jahren vollständig abgeschrieben werden. Umnutzungen oder die Beseitigung von Baudenkmälern sind im Regelfall ausgeschlossen. In Verbindung mit der Verpflichtung zum Erhalt einer Immobilie resultiert hieraus eine gewisse Investitionssicherheit. Auch stehen in vielen Fällen Förderungen und zinsverbilligte Kredite zur Verfügung. Nachteile sind erhöhte Kosten bei Renovierung und Sanierung, die Berücksichtigung von Auflagen seitens der Denkmalschutzbehörde sowie im Regelfall erhöhte Unterhaltskosten (z. B. für Heizung).

[1] Wegner, Denkmalrechtliche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse bei Baudenkmälern, Kap. 2.1.2, WohnungsWirtschafts Office, HI628267.
[2] Wegner, Denkmalrechtliche Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse bei Baudenkmälern, Kap. 2.1.6.3.2, WohnungsWirtschafts Office, HI628286.

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