1.7.3.1 Grundsätze

§ 105 GEG erlaubt Abweichungen von den Vorgaben des GEG für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder alternative Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Werden die Zwecke des Denkmalschutzes jedenfalls durch die nach dem GEG einzuhaltenden energetischen Vorgaben beeinträchtigt, liegt eine Beeinträchtigung vor. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt nicht etwa die zuständige Behörde, sondern der Bauherr bzw. Eigentümer, womit es also keiner behördlichen Entscheidung über die Abweichung bedarf.[1]

Die Eigenschaft eines Baudenkmals regeln die einzelnen Denkmalschutzgesetze der Länder zusammengefasst als "bauliche Anlage mit zumeist geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher, städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht". Ohne die Eigenschaft eines Denkmals zu erfüllen, können auch einzelne Gebäude dann Denkmalschutz genießen, wenn sie Teil eines Denkmalensembles sind. Dies ist dann der Fall, wenn das einzelne Gebäude mit den Baudenkmälern eine Gesamtheit darstellt, wobei insoweit das ganzheitliche optische Erscheinungsbild maßgeblich ist.[2]

Die Eigenschaft als "besonders erhaltenswerte Bausubstanz" kann sich insbesondere durch kommunalrechtliche Festsetzungen in Konzepten der Stadt- oder Quartiersentwicklung ergeben.[3]

[1] HK-GEG/GEIG/Senders, § 105 GEG Rn. 28.
[2] VG Würzburg, Urteil v. 13.11.2014, W 5 K 13.18, BeckRS 2015, 40235.
[3] VG Gelsenkirchen, Urteil v. 15.11.2021, 6 K 5246/19, juris.

1.7.3.2 Beeinträchtigung

Als Beeinträchtigung sind alle baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen anzusehen, die denkmal- und erhaltungsrechtlich nicht zulässig sind. Hierzu zählen vor allem bauliche Änderungen an der Gebäudehülle nach § 48 GEG und Anbauten und Ausbauten i. S. v. § 51 GEG. Für den Bereich des Wohnungseigentums praxisrelevant sind vor allem Änderungen an der Gebäudehülle.

 
Praxis-Beispiel

Änderungen an der Gebäudehülle

Fassadenerhaltung

Insbesondere Fassadenerhaltungsmaßnahmen können durch die Vorgaben des GEG eine Dämmung des Gebäudes erforderlich machen, die den denkmalschutzrechtlichen Regelungen zuwiderläuft. In derartigen Fällen kann als Alternativmaßnahme eine Verpflichtung zur Innendämmung im Raum stehen.[1] Die Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems kann allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden.[2]

Fenster

Ebenso wie die Gebäudefassade, prägen insbesondere die Fenster eines Gebäudes sein äußeres Erscheinungsbild. Denkmalschutzrechtlich unbedenklich wurden Kunststofffenster dann angesehen, wenn sie das gleiche Profil und die gleiche Farbgebung wie die vormals vorhandenen Holzfenster aufweisen.[3]

Zu beachten ist allerdings, dass sich der Denkmalschutz auch auf Innenbereiche und hier insbesondere Treppenhäuser, Fußböden oder Stuckelemente erstrecken kann.

[1] VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.
[2] VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.
[3] OVG Berlin-Brandenburg Urteil v. 21.2.2008, 2 B 12.06, juris.

1.7.3.3 Unverhältnismäßigkeit anderer Maßnahmen

Das GEG regelt nicht, ab welcher Grenze ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand alternativer Maßnahmen vorliegt. Insoweit dürfte es sachgerecht sein, die Wertungen der §§ 47 Abs. 4, 71 Abs. 2, 102 Abs. 1 Satz 2 GEG zu übernehmen. Diese regeln Befreiungstatbestände für den Fall, dass sich die erforderlichen Aufwendungen für nach GEG erforderliche Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen amortisieren.

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