Die Instandhaltung als Teil der Erhaltung umfasst sämtliche Maßnahmen, die normale, gebrauchs- und altersbedingte Abnutzungen beseitigen.

Als Beispiele kommen sämtliche Wartungsmaßnahmen an Elektro- und Sanitäranlagen infrage, des Weiteren Kleinreparaturen sowie Pflege- und Reinigungsmaßnahmen. Insoweit gehören auch die Kosten eines Hauswarts zu den Instandhaltungskosten.[1] Auch die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, da sie dazu dient, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten. Durch die Reinigung werden die Fenster nämlich gepflegt und die Erfüllung der Belichtungsfunktion sichergestellt.[2] Des Weiteren gehören Pflegemaßnahmen an den Außenanlagen dazu, wie beispielsweise Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 19.10.1998, 24 W 4300/98, ZMR 1999 S. 207; LG Bamberg, Urteil v. 17.3.2015, 11 S 18/14 WEG, ZWE 2015 S. 367.
[2] LG Bamberg, a. a. O.

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