TOP XX: Entziehung des Wohnungseigentums des Wohnungseigentümers _________

Mit Abmahnung des Verwalters vom ______ wurde Wohnungseigentümer _________ auf seine massiven Pflichtverletzungen sowohl gegenüber den Wohnungseigentümern, als auch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hingewiesen. Konkret hat sich Herr _________ durch Verlegung eines Kabels in seine Sondereigentumseinheit des Allgemeinstroms der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedient und gleichzeitig auch den Stromanschluss im Kellerraum eines Wohnungseigentümers angezapft, um seine Wohnung mit Strom zu versorgen. In vorbezeichneter Abmahnung wurde Herr _________ darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer die Entziehung seines Wohnungseigentums nach § 17 WEG beschließen würden, sollten sich die Pflichtverstöße wiederholen. Bereits am ______ musste Herr _________ erneut wegen derselben Pflichtverletzungen abgemahnt werden, wobei wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Entziehung des Wohnungseigentums im Wiederholungsfall beschlossen werden kann.

Nachdem sich Herr _________ auch nach dieser Abmahnung wiederum des Allgemeinstroms bedient hat, beschließen die Wohnungseigentümer gemäß § 17 WEG, dass Herr _________ seine Sondereigentumseinheit mit der Nr. ______ laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu veräußern hat. Sollte Herr _________ diesem Verlangen nicht bis ______ entsprechen, hat der Verwalter Klage gemäß § 17 Abs. 4 WEG zu erheben. Der Verwalter ist insoweit ermächtigt, namens und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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