(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht[1] [Bis 28.12.2023: bei der Regulierungsbehörde] schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. [Bis 28.12.2023: 3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.] [2]

 

(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

 

(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

 

(4) 1Die Beschwerdebegründung muss enthalten

 

1.

die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,

 

2.

die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

2§ 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.[3]

 

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden bis 28.12.2023.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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