§ 87 GEG regelt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Als Immobilienanzeige ist insoweit nicht nur die Anzeige in Printmedien, wie etwa Zeitungen, anzusehen, sondern auch Anzeigen insbesondere in den Immobilienportalen im Internet. Liegt jedenfalls im Fall des Verkaufs, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit bei Beginn der Vermarktung bereits ein Energieausweis vor, sind in der Anzeige Angaben über den Energieausweis zu machen. Insoweit verpflichtet sind nach § 87 Abs. 1 GEG der Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler.

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