Bei heizungstechnischen Anlagen sind nach § 71 Abs. 1 GEG bislang ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Maßgabe der Anlage 8 GEG zu dämmen. Die Verpflichtung besteht nur bezüglich zugänglicher Leitungen, sodass Unterputz-Leitungen von vornherein vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.[1] Im Übrigen besteht die Pflicht dann nicht, wenn sich die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch die eintretenden Einsparungen amortisieren.

Da sich die Verpflichtung zur Leitungsdämmung lediglich auf nicht beheizte Räume bezieht, wird sie in aller Regel nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wahrgenommen, da sich die erste Absperrmöglichkeit im Bereich des Sondereigentums wiederum in aller Regel im "beheizten Raum" befindet.[2]

[1] HK-GEG/GEIG/Knauff, § 71 GEG Rn. 4.

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