§ 105 GEG erlaubt Abweichungen von den Vorgaben des GEG für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder alternative Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Werden die Zwecke des Denkmalschutzes jedenfalls durch die nach dem GEG einzuhaltenden energetischen Vorgaben beeinträchtigt, liegt eine Beeinträchtigung vor. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt nicht etwa die zuständige Behörde, sondern der Bauherr bzw. Eigentümer, womit es also keiner behördlichen Entscheidung über die Abweichung bedarf.[1]

Die Eigenschaft eines Baudenkmals regeln die einzelnen Denkmalschutzgesetze der Länder zusammengefasst als "bauliche Anlage mit zumeist geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher, städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht". Ohne die Eigenschaft eines Denkmals zu erfüllen, können auch einzelne Gebäude dann Denkmalschutz genießen, wenn sie Teil eines Denkmalensembles sind. Dies ist dann der Fall, wenn das einzelne Gebäude mit den Baudenkmälern eine Gesamtheit darstellt, wobei insoweit das ganzheitliche optische Erscheinungsbild maßgeblich ist.[2]

Die Eigenschaft als "besonders erhaltenswerte Bausubstanz" kann sich insbesondere durch kommunalrechtliche Festsetzungen in Konzepten der Stadt- oder Quartiersentwicklung ergeben.[3]

[1] HK-GEG/GEIG/Senders, § 105 GEG Rn. 28.
[2] VG Würzburg, Urteil v. 13.11.2014, W 5 K 13.18, BeckRS 2015, 40235.
[3] VG Gelsenkirchen, Urteil v. 15.11.2021, 6 K 5246/19, juris.

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