In wohnungseigentumsrechtlicher Hinsicht ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich. Der Differenzierung zwischen Bauherr und Eigentümer kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Insoweit fungiert sie in aller Regel als Bauherrin, weil sie Vertragspartnerin der ausführenden Unternehmen ist.

Im Übrigen nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG die aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden Rechte und Pflichten wahr. Da die Wohnungseigentümer die Eigentümer des Gemeinschafseigentums in Form einer Bruchteilsgemeinschaft sind, sie die Pflichten nach dem GEG in aller Regel gleichgerichtet treffen und ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern,[1] werden sie von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a WEG erfüllt.[2]

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