Energieausweise sind eine Kurzzusammenfassung von Wärmeschutznachweisen und enthalten wesentliche Informationen und Kennzahlen für Gebäude (siehe hierzu aus ausführlich Energierecht (ZertVerwV), Kap. 6). Nach § 80 GEG müssen in den folgenden Fällen Energieausweise erstellt werden bei

  • Neuerrichtung eines Gebäudes,
  • Verkauf einer Wohnung oder einer Immobilie,
  • Vermietung, Verpachtung oder Leasing,
  • energetischen Sanierungsmaßnahmen in der Gebäudehülle und bei
  • Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts.

Energieausweise sind 10 Jahre lang gültig und es sind 2 Arten der Berechnung möglich:

Energiebedarfsausweis

Beim Energiebedarfsausweis wird der zu erwartende Energiebedarf aufgrund der thermischen Qualität der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und aufgrund weiterer Gebäudekennzahlen rechnerisch ermittelt.

Energieverbrauchsausweis

Beim Energieverbrauchsausweis wird der tatsächliche Verbrauch über einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren erfasst und mit der Gebäudenutzfläche verrechnet. Die Gebäudenutzfläche kann aus dem Gebäudevolumen, aus der Wohnfläche oder durch eigenständige Berechnung ermittelt werden.

In den aktuell geltenden Bestimmungen ist der höchstens zulässige spezifische Primärenergiebedarf je Quadratmeter Nutzfläche in Abhängigkeit zur Architektur eines Gebäudes vorgegeben und darf nicht überschritten werden. Der Endenergiebedarf wird in den Energieausweisen informativ ausgewiesen, jedoch existieren hierzu keine zulässigen Höchstwerte. Es ist zu erwarten, dass in künftigen Bestimmungen Angaben zum Endenergiebedarf vollständig entfallen. Gesetzlich geregelt ist weiterhin die Qualität der thermischen Gebäudehülle, der H`T-Wert. Auch dieser darf einen, bezogen auf die Architektur des Gebäudes, zulässigen Höchstwert nicht überschreiten.

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