(1) 1Der Träger einer Einrichtung oder Räumlichkeit nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[1] [Bis 31.12.2019: Einrichtung nach § 2 Absatz 1 oder 2] hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 2Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

 

1.

die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Bewohnerzimmer,

 

2.

den Namen und den Vornamen der Leitung der Einrichtung oder Räumlichkeit[2] [Bis 31.12.2019: Einrichtungsleitung], in Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung und deren Stellvertretung,

 

3.

den Stellenplan sowie die Dienstpläne der letzten drei Monate,

 

4.

den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Bewohner,

 

5.

die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Gesamtplanung oder Teilhabeplanung[3] [Bis 31.12.2019: Förder- und Hilfepläne] für die Bewohner,

 

6.

die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

 

7.

den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und die Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

 

8.

die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

3Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde gefertigt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 verwendet werden.

 

(2) Bei Räumlichkeiten mit mehreren Leistungsvereinbarungen[4] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen mit unterschiedlichen Leistungstypen] sind die Aufzeichnungen gesondert vorzunehmen.

 

(3) 1Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb einer Einrichtung oder Räumlichkeit im Sinne des § 2 Absatz 1, 2 oder 3[5] [Bis 31.12.2019: Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 oder 2] fünf Jahre aufzubewahren. 2Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

 

(4) Weitergehende Pflichten des Trägers, die sich aus anderen Vorschriften oder aus Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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