Geh- und Fahrrecht

Eine Benutzungsdienstbarkeit ist auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig. Häufiger Anwendungsfall ist das Fahr- und Wegerecht. Hierdurch erhält der Berechtigte zum belasteten Grundstück Zugang, etwa um darauf (zu seinem eigenen Grundstück) zu gehen oder zu fahren. Soll zusätzlicher Inhalt auch das Recht zum Verweilen im Sinn eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück sein, muss dies im Grundbuch selbst zumindest schlagwortartig eingetragen werden. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung gem. § 874 Satz 1 BGB genügt nicht.[1] Ein Wegerecht kann auch die Befugnis umfassen, den Weg zum Befüllen von Mülltonnen zu verwenden, die am Grundstücksrand zum Weg hin abgestellt sind.[2] Besteht das Wegerecht nur für eine Breite von 2 m, so besteht kein Anspruch auf ein "breiteres" Notwegrecht, um den Weg mit üblichen Pkw nutzen zu können.[3]

Weitere Beispiele

Es kann aber auch das Recht eingeräumt werden, zu be- und entladen[4], zu reiten oder Vieh weiden zu lassen. Oder es dürfen Wasser[5] oder Bodenbestandteile wie Kies, Torf usw. entnommen werden.

Auch das Recht zum Fischfang, zur Führung und Haltung von Rohrleitungen für Abwässer, Gas und dergleichen, zur Errichtung und Haltung eines Bauwerks[6] oder zur Lagerung von Gegenständen kann durch eine Grunddienstbarkeit gesichert werden.[7]

Sonderfall: Photovoltaikanlage

Auch kann eine Photovoltaikanlage Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Diese kann etwa das Recht zur Nutzung von Dächern für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage sichern.[8]

Geht es um die Finanzierung von Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken, besteht die Bank regelmäßig auf der Bestellung von Dienstbarkeiten. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anlage durch die Verbindung mit dem Grundstück zu unbeweglichem Vermögen wird und das Eigentum an der Anlage auf den Grundstückseigentümer übergeht. So trägt die Dienstbarkeit dazu bei, dass die Anlage trotz Verbindung mit dem Grundstück als Scheinbestandteil sonderrechtsfähig bleibt[9] und der Bank sicherungsübereignet werden kann.[10]

Im Übrigen kann die Nutzung einer Photovoltaikanlage nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.[11]

[4] Vgl. dazu BGH, Urteil v. 12.10.1990, V ZR 149/89, NJW-RR 1991 S. 457.
[5] Vgl. BGH, Urteil v. 20.5.1988, V ZR 29/87, NJW-RR 1988 S. 1229; zu einem Quellwasserbezugsrecht vgl. VGH München, Beschluss v. 6.5.2022, 15 NE 22.849, BeckRS 2022, 11358.
[6] Vgl. bzgl. einer Scheune, LG Regensburg, Beschluss v. 9.2.1987, 5 T 34/87, Rpfleger 1987 S. 295.
[7] Ausführlich Grziwotz, NJW 2008, S. 1851, 1852.
[10] Eingehend Reymann, DNotZ 2010, S. 84.

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