Löschung von Amts wegen

Inhaltlich unzulässige Dienstbarkeiten sind von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann.[1]

 
Praxis-Beispiel

Löschung bei Unklarheit

Ein Grundstückseigentümer war aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit entsprechend der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung verpflichtet, "das auf dem Grundstück zur Erstellung kommende Anwesen als Studentenwohnungen mit Büros und Läden für immer zu benutzen und zu betreiben". Im Eintragungsvermerk hingegen war der Rechtsinhalt schlagwortartig mit "Nutzungsbeschränkung" angegeben. Diese unklare Eintragung ist zu löschen, denn es besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Eintragungsvermerk (Unterlassungspflicht des Eigentümers) und der Eintragungsbewilligung (positive Leistungspflicht). Hinzu kommt hier: Eine positive Leistungspflicht kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein.[2]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 27.4.2015, 2 Wx 42/15, NJOZ 2016 S. 1.

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