Bis auf Bundesebene eine einheitliche Regelung getroffen wird (vgl. § 61 Abs. 3 WHG), sind die einschlägigen Vorschriften der Länder, Städte und Kommunen zu beachten. Diese können in ihren Vorschriften auf die DIN 1986-30 Bezug nehmen, können aber auch von ihr abweichen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine Vorschrift existiert.

Regelungen in den Bundesländern

 
Bundesland Vorschrift Bemerkung
Baden-Württemberg Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg(EKVO BW)[1]

§ 1 EKVO: Ausgenommen von der Eigenkontrolle sind

  • Anlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt,
  • Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse) und
  • Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind.

Eine regelmäßige Prüfungspflicht für private Hausanschlüsse ist damit praktisch ausgeschlossen.

Bayern Jeweils geltende kommunale Entwässerungssatzung

Merkblatt Nr. 4.3/6 des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft[2]: Es wird empfohlen, in der gemeindlichen Entwässerungssatzung

  • eine erste eingehende Sichtprüfung innerhalb von 10 Jahren, sofern keine Neubauabnahme im Sinne von Kapitel 3.1 stattgefunden hat, und
  • die Wiederholungsprüfung 25 Jahre nach der Erstprüfung zu fordern.

Hinweis: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob für die Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, eine kommunale Entwässerungssatzung existiert. Diese legt Fristen und Intervalle für die Dichtheitsprüfung fest.

Berlin Wasserschutzgebietsverordnung

In Berlin besteht eine ausdrückliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung nur in Wasserschutzgebieten.[3]

Brandenburg Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw)[4]

Ziff. 4.2.3 TRSüw:

(...) Für die wiederholende Dichtheitsprüfung werden folgende, von der DIN 1986 Teil 30 abweichende Intervalle festgelegt:

  • innerhalb der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten: 5 Jahre,
  • innerhalb der Schutzzone III A beziehungsweise III von Wasserschutzgebieten: 15 Jahre
  • in den übrigen Gebieten: 30 Jahre.
Bremen Keine Nur Empfehlung
Hamburg Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)[5]; § 15 Abs. 2 HmbAbwG i.V.m. Technischer Betriebsbestimmung Entwässerungsanlagen

In Hamburg besteht für alle bebauten Grundstücke die Pflicht, einen Dichtheitsnachweis bis 31.12.2020 zu erbringen. Für Wohngrundstücke ist wiederkehrend alle 25 Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 10 Jahre ein Dichtheitsnachweis durchzuführen. Ggf. festgestellte Mängel sind bis 31.12.2025 zu beseitigen. Wird die sog. "Sanierungspriorität I" festgestellt, ist der Mangel sogar innerhalb von 6 Monaten zu beheben, nach einer erneuten Dichtheitsprüfung kann erst der Nachweis erbracht werden.

Wegen der Auslastung der mit der Dichtheitsprüfung beschäftigten Firmen und der Corona-Pandemie ist es vielen Grundstückseigentümern nicht möglich gewesen, bis 31.12.2020 einen Dichtheitsnachweis zu erbringen. Aus diesen Gründen wird derzeit auf ein Ordnungswidrigkeitsverfahren verzichtet und die Eigentümer haben die Möglichkeit, den Nachweis alsbald möglich zu erbringen.

Hessen Hessische Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)

Derzeit keine Pflicht für private/häusliche Dichtheitsprüfungen: EKVO ist für Ableitung häuslicher Abwässer seit 2012 ausgesetzt.

Mecklenburg-Vorpommern Selbstüberwachungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SÜVO M-V)[6]

§ 1 SÜVO M-V Geltungsbereich:

(...) Ausgenommen sind (Abs. 1 Nr. 1) Anlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse)

Niedersachsen Keine Eine Frist für Erstprüfungen ist 2015 abgelaufen, eine Verlängerung/Neuerung wurde nicht verabschiedet.
Nordrhein-Westfalen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)[7]

§ 8 Abs. 9 SüwVO Abw: Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

Achtung: Nach der ÄnderungsVO 2013 ist eine Dichtheitsprüfung nur noch bei Neuvorhaben in Wasserschutzgebieten, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen vorgesehen. Hausbesitzer, die nach der alten VO bis 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen hatten und dies nicht durchgeführt haben, sind nach wie vor verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen.

Rheinland-Pfalz Selbstüberwachungsverordnung (SÜVOA)[8]

§ 1 SÜVOA: Ausgenommen sind Abwasseranlagen für häusliches Abwasser mit einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 täglich.

Saarland Eigenkontrollverordnung Saarland(EKVO SL)[9]

§ 1 EKVO SL: Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt.

Sachsen Eigenkontrollverordnung Sachsen (EigenkontrollVO-SN)[10]

§ 1 Abs. 1 Satz 2 EigenkontrollVO-SN: Ausgenommen sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m3 täglich nicht übersteigt.

Sachsen-Anhalt Selbstüberwachungsverordnung Sachsen-Anhalt (SÜVO ST)[11]

§ 1 Abs. 2 SÜVO ST: Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Selbstüberwachung verpflichtet (Selbstüberwachungspflichtiger), unabhängi...

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