Die rechtliche Grundlage der Prüfpflicht für Grundstücksentwässerungsleitungen (auch Hausanschlussleitungen oder Grundleitungen genannt) bildet § 60 Abs. 1 und 2 WHG. Nach dieser Vorschrift dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 60 Abs. 1 WHG). Entsprechen vorhandene Anlagen nicht diesen Anforderungen, müssen die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden (§ 60 Abs. 2 WHG).

 
Wichtig

Begriff der Abwasseranlage

Der Begriff der Abwasseranlage wird im Gesetz nicht definiert. Dazu zählen alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln oder Einleiten von Abwasser.[1] Demzufolge sind Grundstücksentwässerungsleitungen Abwasseranlagen im Sinne des WHG.

Derzeit keine Pflicht nach WHG

§ 61 Abs. 2 WHG regelt die Pflicht zur Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsleitungen. Nach dieser Vorschrift ist jeder anschlusspflichtige Haus- und Grundbesitzer verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit seiner Grundstücksentwässerungsleitungen sowie deren Unterhaltung und Betrieb selbst zu überwachen und, ohne dass dies im Gesetz besonders betont wird, auch die dafür notwendigen Kosten zu tragen. Auf welche Weise die Selbstüberwachung zu geschehen hat, wird im Gesetz selbst nicht geregelt. Vielmehr sieht § 61 Abs. 3 WHG den Erlass einer Rechtsverordnung vor, die die Einzelheiten einer Dichtheitsprüfung regeln soll. Diese Rechtsverordnung wurde bislang nicht erlassen, sodass auf Grundlage des WHG die Dichtheit privater Abwasserleitungen nicht geprüft werden muss – Grundstückseigentümer müssen nach WHG derzeit nichts unternehmen!

[1] Vgl. Lauer, NuR 2010, S. 692 (696).

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