Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Schutzzwecke des Denkmalschutzes durch die Maßnahmen gestört oder vereitelt werden können.[1]

Der Begriff der Substanzbeeinträchtigung im Sinne des Denkmalschutzes ist weit auszulegen. Er erfasst jede bauliche Maßnahme, die den bestehenden Zustand des Gebäudes abändert, was auch für Erhaltungsmaßnahmen gilt.[2] Das geschützte Objekt muss durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfahren.[3] Als Beeinträchtigung sind alle baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen anzusehen, die denkmal- und erhaltungsrechtlich nicht zulässig sind.

Zu den Maßnahmen, die ein Baudenkmal oder ein städtebaulich geschütztes Gebäude beeinträchtigen können, zählen vor allem bauliche Änderungen an der Gebäudehülle nach § 48 GEG. In Betracht kommen außerdem Anbauten und Ausbauten i. S. v. § 51 GEG sowie bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der Nachrüstpflicht des § 47 Abs. 1 GEG,[4] wobei die Schutzziele durch bauliche Änderungen im Innern der Gebäude, die von außen nicht wahrnehmbar sind, nicht berührt werden.[5] Insbesondere die nachfolgend dargestellten Konfliktfälle können virulent werden.

[1] Z. B. VGH Mannheim, Urteil v. 1.9.2011, 1 S 1070/11, NVwZ-RR 2012, 222; OVG Münster, Urteil v. 8.3.2012, 10 A 2037/11, BauR 2012, 1781.
[2] Frenz/Lülsdorf/v. Oppen, § 24 EnEV Rn. 15.
[3] HK-GEG/GEIG/Senders, § 105 GEG Rn 13; Frenz/Lülsdorf/v. Oppen, § 24 EnEV Rn. 14.
[4] Theobald/Kühling/Stock, 113. EL August 2021, § 24 EnEV Rn. 16.
[5] Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, § 172 BauGB Rn. 157.

2.1.1 Dacherhaltung

Dachkonstruktionen historischer Bauten und besonders prägende Dachelemente, wie etwa Gauben, unterliegen regelmäßig dem Denkmalschutz.[1]

[1] VG Würzburg, Urteil v. 13.11.2014, W 5 K 13.18, BeckRS 2015, 40235.

2.1.2 Fassadenerhaltung

Bei Fassadenerhaltungsmaßnahmen, die nach den Vorgaben des GEG eine Dämmung erforderlich machen, sind stets Bauteile betroffen, die das Gesamtbild eines Gebäudes prägen, weshalb es in der Regel nicht möglich ist, Veränderungen unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Vorgaben durchzuführen.[1] Dies hat allerdings nicht automatisch zur Folge, dass die Erfüllung der GEG-Vorgaben nicht einzuhalten sind. Bereits § 24 Abs. 2 EnEV hatte vorgesehen, dass andere als in der EnEV vorgesehene Maßnahmen zu prüfen sind (Alternativmaßnahmen), die zur Zielerreichung geeignet sind. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GEG. Eine Änderung der Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.[2]

Als Alternativmaßnahme kann insoweit die Verpflichtung zur Innendämmung infrage kommen, die im Einzelfall aber mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann.[3] Die mit einer Innendämmung verbundenen möglichen Nachteile, wie beispielsweise eine Verkleinerung der Wohn-/Nutzfläche, ggf. nicht mehr nutzbares Einbaumobiliar oder auch Veränderungen in Sanitärbereichen, weil die entsprechenden Anschlüsse nicht mehr passen, können dann wiederum zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen an der Fassade ist nicht nur die Wärmedämmung denkmalschutzrechtlich von Bedeutung, sondern auch optische Veränderungen, wie z. B. ein anderer Anstrich[4] oder das Verschließen von Gebäudeöffnungen,[5] können den Denkmalschutz beeinträchtigen.

[1] MHdWE/Skrobek/Drasdo, 8. Aufl. 2023, § 81 Rn. 25.
[2] BT-Drs. 19/16716, S. 158.
[3] Vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 2.3.2009, 25 K 2496/08, juris.

2.1.3 Fensteraustausch

Die Fenster sind ein wesentliches gestalterisches Merkmal eines Gebäudes und daher in besonderer Weise Anknüpfungspunkt denkmalschutzrechtlicher Einstufungen als konstitutiver Bestandteil der Denkmaleigenschaft.[1] Dem Grundsatz der Materialkontinuität folgend, ist bereits die Materialauswahl von Bedeutung.[2] Kunststofffenster wurden allerdings bei gleichem Profil und gleicher Farbgebung zugelassen.[3] Ein Sprosseneinbau ist ebenso beizubehalten, wie die Anzahl der Fensterflügel.[4]

[1] MHdWE/Skrobek/Drasdo, 8. Aufl. 2023, § 81 Rn. 22.
[2] VGH Kassel, Urteil v. 2.3.2006, 4 UE 2636/04, IMR 2006, 35; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.9.2015, 1 LA 54/15, BauR 2016, 91.
[3] OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.2.2008, 2 B 12.06, juris.
[4] VG Berlin, Urteil v. 8.6.2006, 16 A 342/03, GE 2008, 127.

2.1.4 Heizungsanlagen

 

Gesetzgebung ist nicht ausreichend

Das Verhältnis zwischen GEG und Denkmalschutz dürfte unter den geänderten Parametern der Beheizung noch nicht ausreichend geklärt sein. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber konkreter wird, damit es nicht vom Zufall einer regionalen Rechtsprechung abhängt, was im Einzelnen erlaubt oder verboten ist.

Zunächst ist auch bei Baudenkmälern zu beachten, dass defekte Heizungsanlagen so lange betrieben werden können, bis sie irreparabel defekt sind. Alle Teile, die noch repariert werden können, dürfen repariert werden. Sie können auch ausgetauscht werd...

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