Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrige "Veränderung" eines Baudenkmals und Behandlung eines Irrtums über die Erlaubnispflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch die nach Ablauf von fünf Jahren mit der gleichen Farbe wiederholte Tünchung der Außenfassade eines als Denkmal eingestuften Gebäudes ist eine Veränderung des Baudenkmals.

2. Der Rechtsbegriff "verändern" in BayDSchG Art 6 Abs 1 S 1 Nr 1 (juris: DSchG BY) ist normatives Tatbestandsmerkmal. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift setzt die Feststellung voraus, daß der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs "verändern" richtig erkannt hat.

3. Die Unkenntnis des Täters von der Erlaubnispflicht nach BayDSchG Art 6 Abs 1 S 1 Nr 1 ist Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.

 

Normenkette

DSchG BY Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Entscheidung vom 17.03.1993; Aktenzeichen OWi 430 Js 4209/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541979

BRS 1993, 361

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