Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungswidrige "Veränderung" eines Baudenkmals und Behandlung eines Irrtums über die Erlaubnispflicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch die nach Ablauf von fünf Jahren mit der gleichen Farbe wiederholte Tünchung der Außenfassade eines als Denkmal eingestuften Gebäudes ist eine Veränderung des Baudenkmals.
2. Der Rechtsbegriff "verändern" in BayDSchG Art 6 Abs 1 S 1 Nr 1 (juris: DSchG BY) ist normatives Tatbestandsmerkmal. Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die genannte Vorschrift setzt die Feststellung voraus, daß der Täter bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre den wesentlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs "verändern" richtig erkannt hat.
3. Die Unkenntnis des Täters von der Erlaubnispflicht nach BayDSchG Art 6 Abs 1 S 1 Nr 1 ist Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.
Normenkette
DSchG BY Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Entscheidung vom 17.03.1993; Aktenzeichen OWi 430 Js 4209/93) |
Fundstellen
Haufe-Index 541979 |
BRS 1993, 361 |
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