Auch eine Haftung nach § 836 BGB wegen Ablösens von Gebäudeteilen kann in Betracht kommen.

 
Praxis-Beispiel

Schaden durch herabstürzenden Eisblock

An einem Nachmittag im Februar löste sich vom Dach eines Hauses ein Eisblock und fiel auf den Pkw der Klägerin. Der Eisblock hatte sich während der Vortage in der Dachrinne gebildet, die sich unter dem Gewicht der Eis- und Schneemassen nach vorne bog und den Eisblock nicht mehr halten konnte.

Nach Ansicht des LG Flensburg[1] haftet hier der Hausbesitzer gemäß § 836 BGB auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Gebäudeerhaltungspflicht: Eine Ablösung von Gebäudeteilen setzt voraus, dass die Verbindung des Bauteils von dem im Übrigen unversehrt bleibenden Gebäude aufgehoben wird. Die Dachrinne hatte sich zwar nicht aus der Verankerung gelöst, sondern sie war nur nach außen weggebogen, sodass sie das Eis nicht mehr zurückhalten konnte. Gleichwohl stelle dies schon ein Ablösen eines Bauteils i. S. v. § 836 BGB dar, weil es zu einer "physikalischen Veränderung des Bauteils" kam.

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