Hat der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet, z. B. einen Kundenparkplatz eingerichtet, trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Notfalls muss er das Grundstück absperren. Entsprechend haftet der Eigentümer eines Hotels für die Beschädigung eines auf dem Hotelparkplatz abgestellten Fahrzeugs durch den Abgang einer Dachlawine.[1]

Auch im Falle speziell für Mieter eingerichteter und unterhaltener Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers, insbesondere, wenn er zugleich Vermieter ist, da er in diesem Fall gerade den Verkehr eröffnet hat.[2]

[1] OLG Frankfurt, Urteil v. 27.4.2000, 22 U 90/98, VersR 2000 S. 1514.
[2] AG Remscheid, Urteil v. 21.11.2017, 28 C 63/16, NJOZ 2017 S. 1717.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge