Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Unzulässigkeit pressemäßiger Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern erfolglos. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert dargelegt

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; UWG

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 13.02.2019; Aktenzeichen I ZR 112/17)

BGH (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen I ZR 112/17)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.

 

Gründe

Rz. 1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15139257

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