Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Unzulässigkeit pressemäßiger Berichterstattung in kommunalen Amtsblättern erfolglos. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92; UWG
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.
Gründe
Rz. 1
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rz. 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15139257 |
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