Entscheidungsstichwort (Thema)

Klarstellende Berichtigung des Tenors eines stattgebenden Kammerbeschlusses

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 2 BvR 2400/13)

BGH (Beschluss vom 17.09.2013; Aktenzeichen 5 StR 258/13)

LG Potsdam (Urteil vom 14.12.2012; Aktenzeichen 25 KLs 12/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 5 StR 258/13)

 

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13125054

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