Zweck dieses Gesetzes ist es,
2. |
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie |
3. |
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. |
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