Der Vermieter kann wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich entweder den Mieter oder den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Vermieter ist weder verpflichtet, den Bürgen über die Höhe der Rückstände des Mieters zu informieren noch ist er im Fall eines Mietrückstands gehalten, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. Er muss aber natürlich dem Bürgen darlegen und dies ggf. auch beweisen können, wegen welchen konkret bezifferten Forderungen er in Anspruch genommen wird.[1]

Der Bürge muss sich selbst über die Vermögenslage des Mieters informieren. Liegen die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, so ist der Vermieter gegenüber dem Bürgen verpflichtet, diejenigen Schritte zu ergreifen, die er ohne Bürgschaftsvertrag zur Wahrung seiner eigenen Interessen unternommen hätte.[2] Gleichwohl kann der Vermieter mit der Kündigung zuwarten, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse bessern. Außerdem darf der Vermieter seine eigenen Interessen an einer zeitnahen Anschlussvermietung wahren. Ist die Weitervermietung aufgrund der Marktlage mit einem Risiko behaftet, so kann der Vermieter von der Kündigung Abstand nehmen. Er ist nicht in jedem Fall verpflichtet, den Bürgen zu schonen.[3]

Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses streitig, ob dem Vermieter gegen den Mieter Forderungen zustehen, kann der Bürge die Bürgschaftssumme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen.[4] Der Vermieter muss dann den Mieter auf Einwilligung zur Auszahlung in Anspruch nehmen.

Im Verhältnis des Vermieters zum Bürgen gilt nicht der besondere Gerichtsstand des § 29a ZPO, sondern der allgemeine Gerichtsstand, also grundsätzlich der Wohnort des Bürgen.[5]

[2] BGH, NJW 1995 S. 1886.
[3] KG Berlin, GE 2001 S. 1196.
[4] Vgl. § 13 HinterlegungsO; Ausnahme: Bürgschaft auf erstes Anfordern; s. Abschn. 3.
[5] BayObLG, NZM 1999 S. 1141.

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