Normenkette

BGB §§ 346, 355 Abs. 2 S. 1, § 357 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.10.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines am 1./9.12.2011 für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschlossenen, grundschuldgesicherten Verbraucherdarlehens über einen Nennbetrag von 102.000 EUR nach mit Schreiben vom 17.06.2016 erklärten Widerruf in Anspruch. Er verlangt insoweit die Abgabe eines Angebotes auf Abtretung der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung des von ihm unter Berücksichtigung der fortlaufend unter Vorbehalt geleisteten Darlehensraten errechneten Saldos. Ferner begehrt er die Feststellung des Verzuges der Beklagten mit Abgabe dieses Angebotes, der Rückerstattungspflicht in Bezug auf alle noch gezahlten Beträge sowie der Einstandspflicht für alle weiteren infolge der Weigerung der Beklagten, das Angebot auf Abtretung der Grundschuld abzugeben, beruhenden Schäden und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise begehrt er festzustellen, dass er aus dem Darlehensvertrag seit Widerruf keine vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsinformation unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Information, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensvertrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)", sei nicht nur deshalb falsch, weil der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den rechtsunkundigen Verbraucher unklar sei, sondern auch deshalb, weil die sog. Kaskadenverweisung europarechtswidrig sei. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt hat der Kläger in der ersten Instanz gemäß § 148 ZPO die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH beantragt. Überdies habe die Widerrufsfrist auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil in dem Darlehensvertrag die Vermittlungsgebühr nicht aufgeführt sei und dieser damit nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe.

Der Antrag auf Freigabe der Sicherheit nach Zahlung sei gemäß § 259 ZPO angesichts der Weigerung der Beklagten an einer Mitwirkung bei der Rückabwicklung zulässig.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsinformation entspreche dem Muster, jedenfalls den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Klageanträge zu 1 bis 4 seien bereits unzulässig; Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeachtet der etwaigen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation nicht verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit der folgenden Korrektur und Ergänzung auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Die Vermittlungsgebühr ist unstreitig nicht vom Kläger an den Darlehensvermittler gezahlt worden.

Die Vertragsurkunde beinhaltet die im Folgenden wiedergegebenen, schwarz umrandeten Bestimmungen:

((Abbildungen))

Die dem Vertrag als Anlage beigefügten und in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten u.a. die folgende Regelung:

"Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) (...)"

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu 1 bis 4 seien bereits unzulässig. Die in den §§ 257 ff. ZPO kodifizierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte zukünftige Leistung - die Abgabe eines Angebotes auf Grundschuldabtretung nach Zahlung eines bestimmten Saldos - lägen nicht vor. Ein Fall des § 257 oder § 258 ZPO sei nicht gegeben, es fehle aber auch an den Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Zu der hierfür erforderlichen Besorgnis, dass die Beklagte nach Erfüllung der gesicherten Forderung die Grundschuld nicht freigeben werde, sei nichts dargetan. Die Klage sei auch nicht deshalb zulässig, weil dem Kläger andernfalls keine sinnvolle Rechtschutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe; sein hilfs...

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