Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine englische Private Limited Company im dortigen Register (Registrar of Companies for England and Wales) gelöscht, so fällt ihr in Deutschland befindliches Vermögen nicht an die englische Krone.

2. Vielmehr besteht die Limited in Deutschland als Restgesellschaft fort, solange sie hier noch Vermögen besitzt, das sonst keinem Rechtsträger zugeordnet werden könnte.

3. Diese Restgesellschaft ist (bleibt) juristischen Person - ebenso wie dies für Rest- oder Spaltgesellschaften nach ausländischer Konfiskation mit Vermögen im Inland anerkannt ist (BGH NJW 1961, 22). Die Limited wird nicht zur GbR oder OHG.

Anschluss an: OLG Nürnberg NZG 2008, 76; OLG Jena NZG 2007, 877; KG NZG 2014, 901 zu 3. entgegen: OLG Celle NZG 2012, 738; OLG Düsseldorf NZG 2010, 1226

 

Normenkette

ZPO §§ 50-51, 86; EGBGB Art. 43

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 17.02.2015; Aktenzeichen 11 O 60/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.2.2015 verkündete Zwischenurteil der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das LG zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.120.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.083.329,48 EUR nebst Zinsen und die Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten aus dem Urteil des LG Cottbus vom 18.06.2013 gegen die... GmbH - Az.:... - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2013; hilfsweise begehrt sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700.000,00 EUR.

Dabei hat sie zur Zulässigkeit ihrer Klage zunächst beantragt festzustellen, dass die Beklagte fortbestehe.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Zwischenurteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das LG festgestellt, dass die Beklagte - die... Ltd. & Co. KG - parteifähig fortbestehe.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.02.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.03.2015 Berufung eingelegt und diese am 31.03.2015 begründet.

Die Beklagte hält die gegen sie als KG gerichtete Klage weiterhin für unzulässig. Richtige Beklagte sei schon erstinstanzlich ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die... KPL Ltd..., GB/Großbritannien, gewesen, weil die KG als Gesellschaft aufgelöst sei, nachdem die Kommanditistin, die... KMD Ltd... ausgeschieden sei und das Handelsgeschäft von der alleinigen Gesellschafterin, der... KPL Ltd. übernommen worden sei und die entsprechenden Eintragungen auch im Handelsregister des AG Hamburg - HRA. - am 24.04.2014 erfolgt sind.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und den Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit in die erste Instanz zurück- zuverweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die gegen die KG gerichtete Klage sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim LG zulässig gewesen. Nachdem auch die... KPL Ltd am 31.03.2015 im englischen Register gelöscht worden ist, sei nunmehr Herr... als früherer Direktor und Alleingesellschafter in Anspruch zu nehmen.

Der Vorsitzende hat die Parteien in der Ladungsverfügung vom 26.05.2015 (Bl. 287 ff) und der Senat hat sie in der Berufungsverhandlung vom 15.06.2016 im Einzelnen darauf hingewiesen, dass und weshalb die Berufung der Beklagten Erfolg hat und das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen ist. Denn durch den Austritt der einzigen Kommanditistin wurde die beklagte Kommanditgesellschaft kraft Gesetzes in ein einzelkaufmännisches Unternehmen umgewandelt. Das Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übrig gebliebene, persönlich haftende Gesellschafterin übergegangen. Die gegen sie gerichtete Klage ist unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dahingehend Erfolg, dass das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG Cottbus zurückzuverweisen ist. Die beklagte KG besteht nicht parteifähig fort, sondern existiert nicht mehr. Eine erstinstanzlich weiterhin gegen sie gerichtete Klage ist schon damals unzulässig gewesen.

1. Die Berufung ist zulässig. Im Streit über subjektive Prozessvoraussetzungen gilt die beklagte KG als parteifähig. Hierbei gilt auch die Prozessvollmacht ihres Rechtsanwalts gemäß § 86 ZPO fort.

Eine Unterbr...

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