Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 01.12.2008; Aktenzeichen 12 O 396/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Dezember 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 12 O 396/07 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 29 093,11 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    1. aus EUR 25 087,19 ab 16. August 2007,
    2. aus EUR 3 281,17 ab 15. Januar 2008 und
    3. aus EUR 724,75 ab 17. Juli 2008.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30. Juni 2005 (Kopie Anlage K1/GA I 114 f.) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S.… GmbH & Co. KG Metallbau bestellt worden ist, nimmt die Beklagte, die noch bis vor kurzem unter der Firma S.… Metallbau & Service GmbH im Geschäftsverkehr auftrat, aus einem Pachtvertrag vom 07. Mai 2005 (Kopie Anlage K3/GA I 117 ff.), mit der die jetzige Insolvenzschuldnerin der Beklagten das Anwesen … in K.… nebst Einrichtungsgegenständen zum Betrieb eines Metallverarbeitungsunternehmens überlassen hatte, auf Entrichtung von rückständigem Nutzungsentgelt für Oktober 2006 bis einschließlich August 2007, auf Nebenkostennachzahlung für 2007 und auf Ersatz von Verzugsschäden in Anspruch.

Die Vertragsurkunde ist für beide Teile von K.… S.… unterzeichnet worden, der seinerzeit sowohl Geschäftsführer der Beklagten als auch Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin war; für Letztere hat ein weiterer Vertreter mit ppa.-Zusatz unterschrieben. Zwei Tage später – am 09. Mai 2005 – stellte die S.… GmbH & Co. KG Metallbau, vertreten durch ihren damaligen Geschäftsführer K.… S…, einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 07. Juni 2005 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 30. Juni 2005 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.… GmbH & Co. KG Metallbau, wobei als Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angegeben wurden.

In der Vertragsurkunde, mit der das streitgegenständliche Pachtverhältnis – gemäß § 3 Abs. 1 ab „ 07.05.2005, 0.00 Uhr” (GA I 118) für die Dauer von zunächst zwei Jahren – begründet worden ist, heißt es unter anderem (GA I 117, 121 f.):

„§ 9 Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Pächter hat gegenüber Forderungen des Verpächters aus dem Pachtverhältnis kein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht.

Der Pächter kann gegenüber Pachtzinsansprüchen des Verpächters nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen; er muss die Aufrechnung dem Verpächter einen Monat vor Fälligkeit schriftlich anzeigen.

§ 10 Pachtminderung und Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

Der Pächter kann gegenüber Pachtzinsforderungen des Verpächters keine Pachtminderung geltend machen.

Der Pächter kann das Pachtverhältnis nicht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs gem. § 542 BGB fristlos kündigen, es sei denn, die Pachtsache ist untergegangen oder der Mangel ist innerhalb einer zumutbaren Frist nicht behebbar.”

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Diese sei – so hat die Zivilkammer zur Begründung ausgeführt – zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und habe auch in der Sache selbst Erfolg; mit Gegenrechten könne die Beklagte die eingeklagte Forderung nicht zu Fall bringen. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen wird, ist der Beklagten – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – am 11. Dezember 2008 (GA II 373) zugestellt worden. Sie hat am 23. Dezember 2008 (GA II 375) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. März 2009 (GA II 382) – mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 385 ff.).

Die Beklagte ficht das landgerichtliche Urteil – ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. D...

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