Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2023; Aktenzeichen VII ZR 92/20)

 

Tenor

I. Auf die Hauptberufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 09.03. 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (5 O 153/ 17) teilweise abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin insgesamt EUR 47.190,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über der Basiszinssatz ab 17.09.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Berufungsurteil und - soweit aufrechterhalten - die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich auf Holzbau spezialisiert hat, fordert vom Beklagten, der Inhaber eines Meisterbetriebes für Heizungs-, Sanitär- und Solaranlagen ist und für sie im Jahre 2011 als Subunternehmer betreffend das Bauvorhaben "Dachaufstockung und energetische Sanierung" für neun Mehrfamilien-Wohngebäude in einer Wohnsiedlung in B... (C...) vorgefertigte Holztafelbauteile mit Sanitärsystemen bestücken sollte (vgl. hierzu die Lichtbildanlage B4/GA I 90 ff.), aus einem BGB-Werkvertrag Schadensersatz wegen mangelhafter Leistung. Bauherrin und Auftraggeberin der Anspruchstellerin war die ... Immobilien Baubetreuungs-UG, die später in eine GmbH umgewandelt wurde. Deren Architekturbüro hatte anfänglich eine über Dach geführte Lüftung des Abwassersystems geplant, weshalb sich die Prozessparteien darüber einig waren, dass der Anspruchsgegner eine solche Rohrleitungslüftung auf den klägerseits zu fertigenden Holzbauelementen installieren sollte. Zu Beginn der Bauausführung verlangte der Architekt von der Hauptberufungsführerin indes, Rohrbelüfter so anzubringen, dass sie in die Wände der einzelnen Bäder eingebaut werden können. Der Beklagte äußerte gegen diese Art der Lüftung in einer Baubesprechung am 31.08.2011 zwar Bedenken, wobei über Art und Intensität von deren Kundgabe zwischen beiden Seiten Streit besteht, bot der Klägerin aber auf deren E-Mail vom 05.09.2011 (Kopie Anl. K4/GA I 27) per Schreiben vom 07.09.2011 (Kopie Anl. B5/GA I 96) die Ausstattung ihrer Holzbauteile mit den Rohrbelüftern (Belüftungsventilen) des Typs ... Maxi (Produktdatenblatt in Kopie Anl. K10/GA I 40 f.) an und verbaute diese dann gemäß deren Auftrag; sie hatte inzwischen entsprechend geänderte Planungszeichnungen vom Architekturbüro erhalten (Kopie in Anl. K6/GA I 29 ff.). Nach Fertigstellung der Arbeiten ergab eine Überprüfung, dass die Abwasseranschlüsse nicht den Regeln der Technik entsprachen und eine DIN-gerechte Ausführung mit den in den Wänden installierten Rohrbelüftern nicht zu erreichen war; es kam zur Geruchsbildung in den Wohnungen (LGU 5 f.). Die Anspruchstellerin wurde nachfolgend mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil des Kammergerichts vom 09.12.2014 - 7 U 39/14 (Kopie Anl. K2/ GA I 11 ff.) wegen mangelhafter Rohrleitungslüftung zur Zahlung von insgesamt EUR 47.190,33 als Beseitigungskosten und Kostenvorschusses an die Bauherrin verurteilt. In diesem Zivilprozess hatte die hiesige Klägerin und dortige Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2013 (BeiA I 133, 136), zugestellt am 25.09.2013 (BeiA I 153 R), dem jetzigen Anspruchsgegner, der dort untätig geblieben ist, den Streit verkündet, wobei sich die Parteien über die Wirksamkeit dessen uneinig sind. Im Übrigen wird zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Beim Landgericht Neuruppin, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nur teilweise erfolgreich gewesen. Die Zivilkammer hat der Hauptberufungsführerin - nach Beiziehung der Akten des Vorprozesses und Erhebung von Zeugenbeweis - einen Geldbetrag im Umfange von EUR 11.797,58 (25 % der Hauptforderung) nebst anteiligen Zinsen zugesprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das werkvertragliche Mangelgewährleistungsrecht finde im Streitfall Anwendung, da die Klägerin mit dem Einbau der vom Beklagten bestückten Holzteile dessen Werk (konkludent) abgenommen habe. Die Rohrlüftung sei nicht funktionstauglich und somit mangelhaft gewesen. Dass sich der Anschlussberufungsführer an die im Nachhinein vereinbarte Lüftungsart gehalten habe und diese auf...

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