Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 03.08.2017, Az. 2 O 356/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.

Die Beklagte gewährte dem Klägern mit Vertrag vom 31.01.2011 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über einen Nettobetrag von 125.000 EUR zu einem gemäß Ziffer 3 des Vertrages bis zum 30.01.2019 gebundenen Sollzins von jährlich 4 %. Die Laufzeit des Darlehens ist auf Basis des anfänglichen Zinses und der im Übrigen vereinbarten Konditionen unter Ziffer 4 mit voraussichtlich 331 Monaten angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsformulars, das unter der Überschrift "Darlehensvertrag" die (Klammer-)Zusätze "Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB" sowie "befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen" aufweist, und insbesondere für die äußere Gestaltung der dort unter Nr. 11 abgedruckten "Widerrufsinformation" wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen (Anlage K1, Bl. 29 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen (vgl. Anlage K2, Bl. 33 ff. d.A.). Dieser Erklärung sprach die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2015 eine rechtsgestaltende Wirkung ab und verwies hierfür auf die für die Widerrufserklärung geltende Frist, die wegen einer im Darlehensvertrag ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation bereits abgelaufen sei (vgl. Anlage K3, Bl. 36 f. d.A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf der Vertragserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit dieses Antrags die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21.05.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zustehe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht - unter Abweisung des Hauptantrages als unzulässig - der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Soweit für die Berufung noch von Bedeutung, hat es ausgeführt, der Kläger sei mit der erteilten Widerrufsinformation nicht über sämtliche Pflichtangaben in der dem Deutlichkeitsgebot entsprechenden Form informiert worden, weil die dort in einem Klammerzusatz exemplarisch in Bezug genommen Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zum Kündigungsverfahren lediglich in Nr. 27 und Nr. 11 der dem Darlehensvertrag beigehefteten "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" enthalten seien (vgl. Anlage B2, Anlagenband). Damit sei die Beklagte ihrer individualvertraglich erweiterten Pflicht zur Erteilung dieser - vom Gesetz für Immobiliarkredite gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F., § 503 BGB a.F. an sich nicht vorgeschriebenen - Angaben nicht ausreichend deutlich nachgekommen. Indem die Beklagte den Umfang ihrer Informationspflicht individualvertraglich erweitert habe, müsse sie die betreffenden Pflichtangaben ebenfalls im Vertragsformular selbst und nicht nur in den von ihr verwendeten AGB darstellen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer unbeschränkt eingelegten Berufung. Sie meint mit näheren Darlegungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die von ihr erteilte Widerrufsinformation nicht ausreichend deutlich gewesen sei. Das Vertragsformular und die mit diesem zusammengeösten "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" entsprächen einer Vertragsgestaltung, welche bereits einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 74/16, WM 2017, 1602 ff.; vgl. Anlage BB1, Bl. 280 ff. d.A.) und die dort für ordnungsgemäß erachtet worden sei. Der Kläger sei daher über seine Rechte zutreffend informiert worden. Nichts anderes ergebe sich hinsichtlich der von dem Kläger daneben angeführten Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf in AGB enthaltene Klauseln, denn diese seien jedenfalls nicht geeignet, die im Vertragsformular erteilte und den gesetzlichen Regelungen entsprechende Widerrufsinf...

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