Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2019 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.806,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.678,60 EUR seit dem 22.10.2015 und aus weiteren 976 EUR seit dem 06.10.2016 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs S... mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711, 70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs S... mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ... in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 5% und die Streithelferin im Übrigen selbst.

3. Das Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche nach Erklärung des Rücktritts von einem Kaufvertrag geltend.

Die Klägerin erwarb am 28.09.2013 bei der Beklagten einen am 15.08.2013 erstmals zugelassenen Pkw ...mit einem Kilometerstand von 50 km zu einem Kaufpreis von 25.200 EUR, den sie in Höhe von 17.200 EUR über ein Darlehen finanzierte. Nach der Übergabe am 05.10.2013 rügte die Klägerin mehrfach Mängel, woraufhin die Beklagte im Juni 2014, vom 23.07. bis 30.07., vom 23.09. bis 29.09., vom 02.10. bis 16.10., vom 11.11. bis 14.11, am 19.11.2014, vom 01. bis 22.04.2015 und vom 02.07 bis 06.07.2015 Reparaturen vornahm. Nachdem die Klägerin erneut Mängel anzeigte, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2015 jede weitere Gewährleistung ab. Unter dem 02.09.2015 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Zahlung von 26.432,93 EUR gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.03.2019, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 20.471,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.613,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen und hat festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 17.09.2015 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befindet.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin.

Die Klägerin meint, sie habe auch Anspruch auf Erstattung der Kreditkosten in Höhe von 653,64 EUR und der Kosten der Garantieverlängerung in Höhe von 976 EUR gemäß § 284 BGB, da es sich um frustrierte Aufwendungen handele. Hinsichtlich der Finanzierungskosten folge dies zudem aus § 347 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 1.961,89 EUR stünden ihr nach § 439 S. 2 BGB zu. Bei der Einreichung der Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung in erster Instanz sei übersehen worden, dass sich diese nicht auf die Privatgutachterkosten erstreckt habe, zumal die Aktivlegitimation diesbezüglich von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Hätte das Landgericht den gebotenen Hinweis erteilt, hätte sie bereits erstinstanzlich die Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vorlegen können, was sie nunmehr nachhole. Gebrauchsvorteile seien auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit lediglich in Höhe von 4.807 EUR in Abzug zu bringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 4.841,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2015 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 259,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Berufung der Streithelferin zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung relevante Mängel g...

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