Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 2 O 82/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 31.05.2001 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.858,84 EUR (= 341.994,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin bzw. zunächst die R… AB nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 362.754,70 DM (= 185.473,53 EUR) in Anspruch.

Die R… AB hatte – ebenso wie die jetzige Klägerin – ihren Sitz in Schweden und stellte dort Fertighäuser auf Holzbasis her. Seit April 1996 stand die R… AB in Geschäftsbeziehung zu der Sch… GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte gemeinsam mit einem Herrn … H… war. Die Sch… GmbH ihrerseits veräußerte Fertighäuser, vornehmlich die der R… AB, schlüsselfertig an die Endabnehmer.

Die jeweiligen Lieferverträge mit der R… AB wurden in der Weise geschlossen, dass die Sch… GmbH die Hauswünsche ihrer Kunden aufnahm und eine Bauzeichnung fertigte, die an die R… AB übersandt wurde. Diese kalkulierte daraufhin ein Preisangebot, welches telefonisch von der Sch… GmbH angenommen wurde.

In den Jahren 1996 und 1997 ist die Sch… GmbH ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen aus der Lieferung der Fertighäuser gegenüber der R… AB nachgekommen. Dies änderte sich Anfang des Jahres 1998.

Aus Lieferungen der R… AB an die Sch… GmbH sind noch Forderungen der R… AB im Umfang von insgesamt 1.648.885,00 skr, entsprechend dem unstreitigen Umrechnungskurs von 0,12 DM, also in Höhe der Klageforderung von 362.754,70 DM offen. Diese betreffen im einzelnen folgende Lieferungen an die Sch… GmbH :

  • Lieferung eines Fertighauses am 08.01.1998 für die Kunden Ra…/Be… zu einem vereinbarten Preis von 779.660,00 skr (= 171.525,20 DM),
  • Lieferung eines Fertighauses am 29.01.1998 für die Kunden Hü… zu einem vereinbarten Preis von 554.808,00 skr (= 122.057,76 DM),
  • Lieferung von Garagen am 29.01.1998, die auf den benachbarten Grundstücken der Kunden Hü… und Ho… errichtet werden sollten, zu einem vereinbarten Preis von 80.530 skr (= 17.716,60 DM) sowie einer Doppeltür für diese Garagen zu einem Preis von 15.400,00 skr (= 3.388,00 DM),
  • Lieferung von Fußbodenbrettern am 08.04.1998 für den Kunden Gr… zu einem vereinbarten Preis von 55.811,00 skr (= 12.278,42 DM),
  • Restforderung in Höhe von 10 % aus der Lieferung eines Fertighauses am 04.04.1997 für den Kunden Ka… in Höhe von 42.299,00 skr (= 9.305,78 DM),
  • Restforderung in Höhe von 10 % für die Lieferung eines Fertighauses am 01.09.1997 für die Kunden Be…/Th… in Höhe von 81.822,00 skr (= 18.084,00 DM),
  • Restforderung in Höhe von 10 % aus einer Lieferung vom 19.09.1997 für den Kunden Sc… in R. in Höhe von 38.555,00 skr (= 8.482,10 DM).

Der Beklagte stellte unter dem 29.08.1998 einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Sch… GmbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin vom 25.11.1998 (Az.: 105 N 3226/98) wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen.

In der ersten Instanz hat die R… AB ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten vornehmlich im Hinblick auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. §§ 35 a Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2, 64 Abs. 1 GmbHG oder aus § 826 BGB begründet. Wegen des diesbezüglichen Vortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 GSB hat die R… AB für die jeweiligen Bauvorhaben vorgetragen, der Beklagte habe kein Baubuch geführt, obwohl er Baugelder erhalten habe. Die jeweiligen Kunden der Sch… GmbH hätten für den Bau bzw. Erwerb der Häuser jeweils ein an den jeweiligen – bis auf das Grundstück des Kunden „R…” – mit der Anschrift benannten Baugrundstücken grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen aufgenommen, welches die Höhe der auf das jeweilige Bauvorhaben bezogenen Klageforderung übersteige und zur Begleichung der Baukosten gedacht gewesen sei.

Die R… AB hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 362.754,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1998 und 15,00 DM Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen K… und Dr. B… hat das Landgericht mit Urteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 276 – 280 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.06.2001 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer a...

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