Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 14 O 236/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 236/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.818,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.250,00 EUR seit dem 19.04.2006, aus weiteren 4.866,91 EUR seit dem 21.06.2006 sowie aus weiteren 701,69 EUR seit dem 08.09.2006 zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg (1.), die Berufung der Klägerin hingegen nicht (2.).

1.

Die Beklagte hat gegen die Klägerin aufgrund von Mängeln der Heizungsanlage Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.866,91 EUR aus § 13 Nr. 7 VOB/B. Die Beklagte begehrt zum einen Ersatz bereits aufgewendeter Kosten in Höhe von 1.321,95 EUR, zum anderen verlangt sie auf der Grundlage eines Angebotes der Fa. T... T... v. 04.10.2005 Zahlung in Höhe von 3.544,96 EUR für die noch nicht durchgeführte Spülung und Reinigung der Heizungsanlage. Ein Zusammenhang dieser Schäden mit dem ursprünglich gerügten Mangel "Undichtigkeit der Heizungsanlage" besteht nur mittelbar, weil die schadensursächlichen Verklebungen auf unsachgemäß ausgeführte Mängelbeseitigungsarbeiten, die der Beseitigung von Undichtigkeiten dienten, zurückzuführen sein sollen. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Heizungsanlage der Beklagten einen Sachmangel i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B aufweist, weil an Pumpe, Ventilen und Thermostaten Verklebungen aufgetreten sind; sie bestreitet auch nicht, bei Mängelbeseitigungsarbeiten im Herbst sowie Dezember 2003 Dichtungsmittel in die Anlage eingefüllt zu haben. Die Beklagte hat aber schon in erster Instanz bestritten, dass die Verklebungen auf dieser Einleitung von Dichtmitteln beruhen. Für die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B, demnach auch das Vorliegen eines Sachmangels i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B, ist grundsätzlich der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 16. Aufl., § 13 Nr. 5 VOB/B Rn 152). Das einfache Bestreiten der Klägerin reichte indessen nicht aus, um den durch Privatgutachten unterlegten Vortrag der Beklagten zur Ursächlichkeit der Einleitung für den entstandenen Schaden hinreichend substantiiert zu bestreiten. Die von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen, der Vermerk der Fa. K... vom 02.04.2004 sowie das Privatgutachten des Dr. P... vom 02.06.2005 bestätigen den Zusammenhang. Der Sachverständige Dr. P... hat ausgeführt, dass in pumpenbetriebenen Rohrleitungsanlagen das Einfüllen von Dichtungsmitteln zur Verklebung der Schmierspalten nasslaufender Heizungsumwälzpumpen sowie der Thermostatventile führt; der Vermerk der Fa. K... bestätigt dies. Angesichts dieser fachlich fundierten Ausführungen durfte die Klägerin als Fachunternehmen sich nicht darauf beschränken, den Zusammenhang einfach zu bestreiten, sondern hätte jedenfalls in Grundzügen aufzeigen müssen, weshalb die plausiblen Stellungnahmen falsch sein sollen.

Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2004 unter Fristsetzung zur Beseitigung dieses Mangels aufgefordert. Auch für Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B ist eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung erforderlich, soweit sich ein verlangter Schadensersatz mit Mängelbeseitigungskosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B deckt (OLG Düsseldorf, BauR 1997, 312; Ingenstau/Korbion-Wirth, aaO, § 13 Nr. 7 VOB/B Rn. 110). Die Beklagte hatte erst seit April 2004 aufgrund des Schreibens der Fa. K... vom 02.04.2004 Kenntnis davon, dass Pumpendefekte auf die Zuführung von Dichtstoffen und hierdurch verursachte Verklebungen zurückzuführen sind. Das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 24.08.2004 enthält die befristete Aufforderung, mit Dichtmittel versetztes Wasser im Heizungssystem zu wechseln, da nicht auszuschließen sei, dass Pumpen, Ventile etc. verkleben. Das reichte als Fristsetzung aus, weil der Zusammenhang zwischen Dichtmitteln und Verklebungen aufgezeigt wurde und die Heizperiode noch nicht wieder begonnen hatte, die Beklagte also noch keine sichere Kenntnis davon haben konnte, ob nach der letzten Säuberung der Anlage durch die Fa. K... erneut Verklebungen aufgetreten waren.

Die Forderung ist auch nicht verjährt. Die von den Parteien im Bauvertrag für Gewährleistungsansprüche unter § 14 vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren war bei Widerklageerhebung noch nicht abgelaufen.

Es kann dahinstehen, ob Ansatzpunkt für die Verjährungsfrage in Bezug auf den allein maßgeblichen Mangel "Verklebungen an Pumpe etc." nicht erst der Zeitpunkt des Einleitens von Dichtungsmitteln in die Heizungsanlage ist. Dafür spricht, dass auch die Beklagte nicht behauptet, die Verklebungen seien ...

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