Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 5 O 167/97)

 

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Cottbus vom 1.8.2001 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin

1. je 38.837,76 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1998 zu zahlen sowie,

2. je 103/1.000 Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von C., Bl. …, eingetragenen Grundstücken Flur …, Flurstücke 10, 11/2, 12/1 und 12/2, B.-Straße aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten werden den Beklagten zu 5/7 und der Klägerin zu 2/7 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 10/11 und die Klägerin zu 1/11.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 156.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.300 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an dem Grundbesitz B.-Straße in C. sowie um Erstattung bereits gezogener und zukünftiger Nutzungen aus diesem Anteil.

Die Klägerin ist eine Tochter des am 21.5.1967 in C. verstorbenen A.G. (im Folgenden Erblasser). Weitere Kinder des Erblassers sind die im Jahre 1946 vorverstorbene Tochter H.G., die in C. lebende Tochter C.K., sowie die am 18.5.1993 in B. nachverstorbene F., die von der Klägerin und C.K. zu gleichen Teilen beerbt wurde.

Durch handschriftliches Testament vom 22.4.1967 hat der Erblasser Folgendes bestimmt:

„Mein letzter Wille.

I. Erbeinsetzung

Zu meinen Erben setze ich ein:

1. meine Ehefrau H.G. geb. G. in C., B.- Straße, zu einem Viertel

2. meine Tochter C.K. geb. G. in C., S.-Straße zu einem Achtel

3. meinen Schwiegersohn, Diplom-Volkswirt R.K. ebenda zu einem Achtel

4. meine Enkeltochter B.K. ebenda zu einem Viertel

5. meine Enkeltochter P.K. ebenda, zu einem Viertel des Nachlasses.

Meinem Schwiegersohn R.K. mache ich die Auflage, nach meinem Ableben die Geschäftsführung der Firma U. KG, C. zu übernehmen bzw. sich an der Geschäftsführung zu beteiligen.

Sollte eine der unter 2) – 5) genannten Personen vor mir gestorben sein, so sollen ihre Abkömmlinge an ihre Stelle treten. Sollten sie ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vor mir gestorben sein, so soll ihr Erbteil meinen anderen Erben zu gleichen Teilen anwachsen.

II. Vermächtnisse

Meiner Ehefrau vermache ich außer ihrem Erbteil den gesamten Hausrat, soweit er nicht schon sowieso ihr Eigentum ist, sowie meine persönlichen Sachen.

Weiter vermache ich ihr den Nießbrauch an den Erbteilen meiner Enkeltöchter B.K. und P.K..

C. den 22.4.1967 A.G.”

Am selben Tag erstellte der Erblasser eine maschinenschriftliche Erklärung, die neben seiner Unterschrift die seiner Tochter C. und ihres Ehemannes R.K. trägt. Die Erklärung lautet:

„Erklärung zu meinem Testament vom 22.4.1967

In meinem Testament habe ich an Stelle meiner beiden Töchter I. und E. meine beiden Enkeltöchter B. und P.K. als Erben eingesetzt.

Dies war deshalb erforderlich, weil meine beiden Töchter I. und E. die DDR ohne Genehmigung verlassen haben und keinen Nutzen von ihrer Erbschaft hätten. Sollte sich später dieser Tatbestand durch neue Gesetze u.ä. ändern, so sollen meinen beiden Töchtern I. und F. die ihnen mit je einem Viertel zustehenden Erbteile von meinen Enkeltöchtern B. und P.K. von diesem Zeitpunkt an übertragen werden.

C., den 22.4.1967 A.G.

Mit dieser Erklärung sind wir einverstanden:

C.K. R.K.”

Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Staatliche Notariat C. am 10.7.1967 (ZNR 286/1967) einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Witwe und die Enkelkinder zu je 1/4, die Tochter C. und den Schwiegersohn zu je 1/8 als Erben ausweist.

H.G., die Witwe des Erblassers, ist nachverstorben und von C.K. sowie deren Töchtern B. und P. zu je 1/3 beerbt worden. Der ebenfalls nachverstorbene Schwiegersohn des Erblassers, R.K., wurde von seiner Ehefrau C. allein beerbt.

Der Erblasser war Komplementär der zum 1.1.1961 von einer OHG in eine KG umgwandelten Firma U. KG in C. Weiterer Komplementäre war der Vater der Beklagten zu 2), der am 25.2.1966 verstorbene R.P. Einziger Kommanditist war der VEB F.V. Laut Handelsregisterauszug betrugen die Gesellschafteranteile des Erblassers am 1.1.1961 89.700 Mark, die des Komplementärs P. 73.400 Mark und die des staatliches Kommanditisten 45.000 Mark.

Nach dem Tod der Komplementäre vereinbarten deren Erben und die Vertreter Kommanditisten am 20.12.1967 durch dritten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 17.3.1961, dass die Erben der Komplementäre mit Wirkung vom 26.2.1966 und 22.5.1967 in die Gesellschaft eintreten. Bezüglich des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage BB 8 ...

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