Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 100/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.12.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage

a) wird der Kläger verurteilt, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Gemarkung S..., Flur ..., Flurstücke .../..., .../..., .../..., .../..., ... und ...) an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben und die Auflassung dieser Grundstücke in notariell beurkundeter Form an die Beklagten in Erbengemeinschaft zu erklären und die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.280,00 EUR oder der Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank in gleicher Höhe zugunsten des Klägers und Verzicht auf die Ansprüche der Beklagten aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Strausberg im Versteigerungsverfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 250/10 vom 07.02.2012 (Teilungsplan) und 14.06.2012;

b) werden der Kläger, die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 sowie der Drittwiderbeklagte zu 5 als Gesamtschuldner verurteilt, 539,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2012 an den Beklagten zu zahlen;

c) wird der Kläger verurteilt, der Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 EUR sowie der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 EUR in der Form des § 29 GBO zuzustimmen und die Zustimmungserklärung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

d) wird der Kläger zu verurteilt, seinen Antrag vom 24.11.2011 auf Eintragung von zwei Grundschulden über jeweils 200.000,00 EUR in das Grundbuch von S... Blatt ..., die in den Urkunden UR Nr. ... .../... und .../... des Notars S... in S... vom ...2011 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 4 bestellt wurden, in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen sowie keine weiteren Verfügungen über die im Grundbuch von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücke zu treffen;

e) werden die Drittwiderbeklagte zu 2 und die Drittwiderbeklagte zu 3 als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, S... Blatt ... in Abt. III unter den laufenden Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden über jeweils 200.000,00 EUR in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung sowie die über diese Grundschulden erteilten Grundschuldbriefe an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben;

f) wird die Drittwiderbeklagte zu 3 verurteilt, die Löschung der unter den laufenden Nummern 5 und 6 zugunsten der Drittwiderbeklagten zu 3 eingetragenen Sicherungshypotheken über jeweils 10.906,31 EUR in der Form des § 29 GBO zu bewilligen und die Löschungsbewilligung an die Beklagten in Erbengemeinschaft herauszugeben sowie den Antrag vom 21.06.2012 auf Eintragung der Abtretung dieser Rechte an Frau M... S..., geb. am ..., ... ..., ... ..., in das Grundbuch zurück zu nehmen, keinen erneuten Eintragungsantrag zu stellen und mit Ausnahme der zu erteilenden Löschungsbewilligung keine weiteren Verfügungen über diese Rechte vorzunehmen;

g) wird die Drittwiderbeklagte zu 4 verurteilt, es zu unterlassen, die in den Urkunden UR Nr. ... .../... und .../... vom ...2011 des Notars S... in S... sowie der UR Nr. .../... vom ...2011 des Notars L... in S... zur Eintragung in das Grundbuch von S... Blatt ... erklärten Grundschuldbestellungen über jeweils zweimal 200.000,00 EUR und einmal 300.000,00 EUR zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen und die bereits gestellten Eintragungsanträge vom 20.02.2012 in der Form des § 29 GBO zurückzunehmen und keinen neuen Eintragungsantrag zu stellen;

h) wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1 bis 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten sowie der aus dem Beklagten und dem Beklagten zu 2, Herrn ... ..., bestehenden Erbengemeinschaft nach ... ... ... ... über die bisher in diesem Rechtsstreit von ihm gestellten Anträge hinaus jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den er persönlich sowie die vorgenannte Erbengemeinschaft durch Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit den Aktenzeichen 3 K 25/06, 3 K 250/10 und 3 K 77/12, dem Zwangsverwaltungsverfahren des Amtsgerichts Strausberg mit dem Aktenzeichen 3 L 397/12, diesem Rechtsstreit sowie allen weiteren auf die Handlungen der Widerbeklagten zu 1 bis 5 zur Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen Verfahren und dem Verlust des Eigentums an den im Grundbuch des Amtsgerichts Bernau bei Berlin von S... Blatt ... eingetragenen Grundstücken erlitten hat.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewies...

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