Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.06.2021, Az. 8 O 370/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.213,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Factoringunternehmen, nimmt den Beklagten aus einer Garantieerklärung in Anspruch.

Die Klägerin und die G... B... GmbH (im Folgenden: "G..."), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, schlossen unter dem 11.06./09.07.2019 einen Factoringrahmenvertrag. Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags ist gemäß Präambel auch das sog. Konditionenblatt, das am 09.07.2019 von den Parteien unterzeichnet wurde.

In § 1.2 des Factoringvertrages ist geregelt, dass die G... nur solche Forderungen zum Kauf anbieten darf,

"(...) denen Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen zugrunde liegen, die der Factoringkunde im regelmäßigen Geschäftsbetrieb in seinem Namen und auf seine Rechnung vollständig und vertragsgemäß erbracht und ordnungsgemäß fakturiert hat, die einredefrei sind und (bei Werkleistungen) die von den Debitoren als vertragsgemäß angenommen oder endgültig abgenommen wurden."

Gemäß § 15.1. des Factoringvertrages führt die Klägerin ein Abrechnungskonto (sog. "Verfügbarkeit"), in das die gegenseitigen Ansprüche aus dem Factoringvertrag zwischen der Klägerin und der G... eingestellt und im Wege des Kontokorrents miteinander verrechnet werden. Für den Fall der Überziehung regelt § 15.1., dass die G... zum sofortigen Ausgleich des Überziehungssaldos verpflichtet ist, wobei nach § 15.4. des Factoringvertrages sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die G... sofort fällig und die Beträge entsprechend zu verzinsen sind. Weiterhin ist in § 15.2. geregelt, dass Einwendungen gegen die Abrechnungen binnen einer Monatsfrist zu erheben sind und das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung als Genehmigung gilt.

Der Beklagte unterzeichnete am 11.06.2019 eine "Persönliche Garantieerklärung" für die Verbindlichkeiten der G.... Dort ist in Ziff. 1 unter anderem Folgendes geregelt:

1. Garantie für den Bestand der Forderungen und die ordnungsgemäß Vertragsabwicklung

"Ich übernehme hiermit in Kenntnis des Factoring-Rahmenvertrags unwiderruflich im gleichen unbeschränkten Umfang wie der FACTORINGKUNDE - jedoch unabhängig von Bestehen und Höhe seiner Haftung - die oben genannte Bestandsgarantie gegenüber der S-FACTORING oder ihrem Rechtsnachfolger.

...

Ich garantiere weiterhin, dass der FACTORINGKUNDE alle seine aus dem Factoring-Rahmenvertrag erwachsenden Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllen wird.

Ich garantiere insbesondere, dass der FACTORINGKUNDE der S-FACTORING den auf dem Abrechnungskonto ausgewiesenen Betrag zahlen wird. Saldoanerkenntnisse des FACTORINGKUNDEN erkenne ich auch für mich verbindlich an.

Ich werde der S-FACTORING jeden Nachteil ersetzen, der ihr gegebenenfalls aus der Geschäftsverbindung mit dem FACTORINGKUNDEN dadurch entsteht, dass der FACTORINGKUNDE diesen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Diese Garantieerklärung erstreckt sich nicht darauf, dass Debitoren rechtlich mangelfreie Forderungen nicht bezahlen."

Seit dem 07.04.2020 wies das Abrechnungskonto der G... einen Minussaldo auf. Am 24.07.2020 betrug die Überziehung insgesamt 41.512,23 EUR. Die G... erhob zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Abrechnungen und reagierte auf Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht. Die Klägerin verwertete für ihre Ansprüche aus dem Factoringvertrag von der G... im Wege der Pfändung das Guthaben eines Zinsaktivkontos bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden in Höhe von 22.500,00 EUR, sodass das Abrechnungskonto am 03.08.2020 noch einen Minussaldo in Höhe von 19.213,18 EUR aufwies.

Mit Beschluss vom 06.04.2021 eröffnete das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G....

Die Klägerin hat behauptet, die G... habe im Laufe der Vertragsbeziehung eine Vielzahl von Forderungen eingereicht, die entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht einredefrei gewesen seien, so dass das Abrechnungskonto von der Klägerin wieder mit diesen Forderungen belastet worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die "Persönliche Garantieerklärung" des Beklagten sei ein anspruchsbegründendes Schuldversprechen, nach dessen Inhalt der Beklagte für den Ausgleich des Abrechnungskontos und für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der G... gegenüber der Klägerin hafte.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der G... B... GmbH (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen: HRB ...) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 19.213,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 13,2 % p.a. seit 04.08.2020 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 984,60 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 24.0...

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